Antwort
Ihre Einkünfte sind im Rahmen Ihrer Unternehmung erfolgt und somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 des Einkommenssteuergesetzes. Diese Einkünfte sind grundsätzlich auch in Deutschland zu versteuern, soweit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Großbritannien keine Beschränkungen vorliegen. Im Doppelbesteuerungsabkommen, genauer im Artikel 7, werden die Besteuerungsregelungen von Unternehmensgewinnen geregelt.
Hier wird das Besteuerungsrecht, in Ihrem Falle, grundsätzlich Deutschland zugesprochen. Eine andere Behandlung ist nur dann gegeben, wenn Sie Ihre Geschäftstätigkeit in Großbritannien über eine dort belegene Betriebstätte ausgeübt haben. Eine Betriebsstätte stellt eine feste Geschäftseinrichtung dar, worüber die die Geschäftstätigkeit Ihres Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Nach Ihrer Schilderung besitzen Sie dort keine feste Geschäftseinrichtung, weshalb man hier nicht von Betriebsstätte ausgehen kann. Bei Bauausführungen oder Montagen könnte eine Betriebsstätte lediglich vorliegen, wenn diese länger als 12 Monate bestehen würde. Da Sie jedoch lediglich 25 Tag vor Ort waren, können wir auch dies verneinen.
Im Ergebnis würde es dazu führen, dass Sie den Gewinn (Umsätze und Aufwendungen) in Ihrer deutschen Steuererklärung genauso erklären müssen, wie Ihren sonstigen Gewinn aus Ihrer Tätigkeit. Sollte Sie über Immobilienbesitz oder Ähnliches in Großbritannien verfügen, kann sich ein anderes Ergebnis ergeben. Dann sollten Sie ggf. eine fachkundige Person in Großbritannien aufsuchen.
Quelle:
Sascha Schneider
Dipl.-Betriebswirt
Steuerberater
SolveTax Steuerberatung
Stand:
Juni 2023