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Staatliche Förderung sowie Privateinlage: Betriebseinnahmen?

Frage

Ich möchte mich nebenberuflich als Einzelunternehmer mit der Rechtsform e.K. anmelden. Zweck des Unternehmens ist die Produktion und der Vertrieb von Computerspielen. Dabei gibt es während der Produktion innerhalb von mindestens zwei Jahren keine Einnahmen. Ggf. kann es eine staatliche Förderung von max. 20.000 Euro geben - mit der dann jedoch Freelancer beauftragt und bezahlt werden. 1) Würde die Summe aus einer Förderung als Unternehmenseinnahmen gelten?
2) Zählt eine Privateinlage auf das Geschäftskonto als Unternehmenseinnahme?
3) In meinem Fall mit geringen bzw. keinen Einnahmen, muss ich nur eine einfache EÜR einreichen (Jahresumsatz unter 17.500 Euro). Daraus schließe ich, dass ich zumindest die ersten zwei Jahre auf einen Steuerberater verzichten kann - oder aus welchen Gründen wäre ein Steuerberater dennoch ratsam? Wenn überhaupt, dann wird es nur Betriebsausgaben geben, die sofort abschreibbar sind.

Antwort

Grundsätzlich sind jegliche Einnahmen im Rahmen des Unternehmens steuerpflichtig. Bei Zuschüssen muss genauer differenziert werden, welche Voraussetzungen, Bedingungen und genauen Formalien vorliegen. Je nach Ausgestaltung können diese steuerpflichtig oder steuerfrei sein.

Eine Privateinlage von Geld ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig.

Als Einzelunternehmer (Gewerbetreibender) müssen Sie nicht nur in der Steuererklärung die Anlage EÜR ausfüllen. Hinzu kommen sowohl eine Umsatzsteuererklärung sowie eine Gewerbesteuererklärung. Obwohl Sie nur geringe Umsätze und Gewinne/Verluste haben, befreit es nicht von der Erklärungspflicht.

Ein Steuerberater ist insbesondere ratsam, wenn Sie ab und an komplizierte Geschäftsvorfälle haben sollten und Sie wenig Wissen über das Steuerrecht haben. Ein Steuerberater kann Ihnen seriöse Hilfestellung und Tipps geben. Hier muss jeder Unternehmer selbst entscheiden, ob er sich einen Steuerberater leisten möchte oder nicht.

Quelle: Sascha Schneider
Diplom-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Köln
April 2019

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