Antwort
Zu 1: Eine Spende setzt voraus, dass die Spenderin und der Spender etwas, das sein Eigentum ist, an die Spendenempfängerin und den Spendenempfänger hergibt. Hinzu kommt, dass die Empfängerin und der Empfänger zur Ausstellung eines Spendenbelegs berechtigt sein muss.
Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Wer einer Geschäftspartnerin oder einer Kundin bzw. einem Geschäftspartner oder einem Kunden überlässt, was er zahlen will, mag eine Altruistin oder ein Altruist sein – eine Spenderin und ein Spender sind sie nicht. Sie haben ja nicht das Eigentum an dem Geld und haen nicht einmal einen Rechtsanspruch auf das Geld erlangt. Also können sie nichts hergegeben haben.
Weiterhin werden die Kunden nicht berechtigt sein, Spendenbelege auszustellen.
Zu 2: Natürlich dürfen Sie das. Deshalb ist es aber längst keine Spende, sondern ein freiwillig gezahltes Entgelt. Die Bezeichnung als Spende macht es nicht zu einer solchen.
Zu 3: Spenden sind bei Spenderin und Spender u. U. von der Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer abziehbar.
Zu 4: Da es sich bei Ihren Anfragen nicht um Spenden handelt, ist Ihre Frage obsolet.
Quelle:
Dr. J. R. Lüders
Dipl. Oec.
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater – Rechtsbeistand
Stand:
November 2021