Antwort
Eine Aussage zur konkreten Höhe Ihrer Krankenkassenbeiträge im Rahmen Ihrer selbstständigen Tätigkeit kann von uns leider nicht getroffen werden. Auf der Grundlage des § 240 Sozialgesetzbuch V, werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Dazu gehören außer dem Gewinn aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit z. B. auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Zinsen aus Kapitaleinkünften usw.
Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides vorläufig nach den voraussichtlichen Einnahmen festgesetzt.
Der Beitrag zur Krankenversicherung setzt sich zusammen aus der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen, multipliziert mit dem individuellen Zusatzbeitragssatz und dem allgemeinen Beitragssatz Ihrer Krankenkasse. Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für das Jahr 2021 lautet der Betrag 1.096,67 Euro. Das bedeutet, dieser Betrag wird der Krankenkasse als Mindesteinnahme dienen, auch wenn Ihr Gewinn darunter liegen sollte. Der Höchstbeitrag ist mit der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen von 4.837,50 Euro gedeckelt.
Zur weiteren Recherche schauen Sie bitte unter Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler .
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich auch gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit 030 - 340 606 601 wenden.
Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Stand:
Juni 2021