Antwort
Grundsätzlich sind Jahresabschlüsse auf elektronischem Wege an die Finanzverwaltung (Finanzamt) zu übermitteln. Dies gilt sowohl für sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (z.B. für nicht buchführungspflichtige Unternehmen oder Freiberufler) als auch für Jahresabschlüsse in Form einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung als Mindestbestandteile des Jahresabschlusses (z.B. für buchführungspflichtige Unternehmen oder Kapitalgesellschaften).
Bereits für das Jahr 2011 wurde eine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen eingeführt. Die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung gilt für die
- Einkommensteuererklärung, wenn Sie Gewinneinkünfte erzielen (Gewinneinkünfte sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit)
- Umsatzsteuererklärung (in jedem Fall)
- Gewerbesteuererklärung (in jedem Fall)
- Körperschaftsteuererklärung (in jedem Fall)
- Feststellungserklärung (in jedem Fall)
- Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung in jedem Fall)
Die Finanzverwaltung stellt im Internet ein kostenloses Angebot für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen unter www.elster.de zur Verfügung.
In Ausnahmefällen kann das Finanzamt, das für die Besteuerung des Unternehmens zuständig ist (sog. Betriebsstättenfinanzamt), auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (DFÜ) verzichten. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, wenn eine elektronische Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Die Regelungen zur Einreichung in Papierform sind im § 60 Abs. 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) i.V.m. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung (AO) zu finden. Ob eine unbillige Härte tatsächlich vorliegt, prüft die Finanzbehörde unter Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall nach billigem Ermessen.
Quelle:
Mario Fuhs
Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs Hastrich Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Stand:
Juni 2020
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