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Unbedenklichkeitsbescheinigung trotz Schufa-Eintrag?

Frage

Ich brauche eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, um ein Gewerbe anzumelden. Ich habe keine Steuerschulden - aber Schufa-Einträge. Kann ich diese Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten zwar ohne Steuerschulden aber mit anderen Schulden?

Antwort

Grundsätzlich wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, nunmehr Bescheinigung in Steuersachen, nur auf Antrag ausgestellt und dient insbesondere zur Vorlage in Verfahren zur Erlangung gewerberechtlicher Erlaubnisse (wie etwa nach dem Gaststättengesetz, oder zur Beförderung von Gütern und Personen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz bzw. Personenbeförderungsgesetz, etc.

Sie kann aber auch in allen anderen Fällen, in denen Behörden oder private Auftraggeber des Antragstellers im Rahmen ihrer Entscheidung auf die steuerliche Zuverlässigkeit abstellen, ausgestellt werden.

Mit der Bescheinigung in Steuersachen wird jedoch auch einer Rechtsprechung Rechnung getragen, nach der die Entscheidung über die (auch steuerliche) Zuverlässigkeit oder Unbedenklichkeit des Antragstellers oder des Bewerbers in Genehmigungs- und Vergabeverfahren der verfahrensführenden Behörde und nicht dem Finanzamt obliegt.

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe rein steuerlicher Fakten wie vorhandener Steuerrückstände, Zahlungs- und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Somit spielen außersteuerliche Umstände bei der Ausstellung keine Rolle.

Durch den Inhalt der Bescheinigung wird derjenige (bzw. der jeweilige Bearbeiter bei der Behörde), der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme (z.B. die Erteilung der Gaststättenkonzession) treffen soll, in die Lage versetzt, das steuerliche Verhalten des Steuerpflichtigen selbst zu bewerten und die ihm obliegende Einschätzung der Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen selbst zu treffen.

Die Bescheinigung bezieht sich allein auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten ist nicht abzugeben. Daher enthält die Bescheinigung keine Gültigkeitsdauer oder Befristung. Es obliegt allein der entgegennehmenden Behörde bzw. dem Auftraggeber, ob und für welchen Zeitraum die begehrte Genehmigung/der Auftrag aufgrund der aktuellen steuerlichen Tatsachen erteilt wird.

Quelle:
Dipl.-Kfm. Bernd Sommer
Steuerberater, LL.M.
Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
April 2014

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