Antwort
Eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland hat das deutsche Recht zu beachten. Dies hat die Geschäftsführung als sogenanntes Organ der GmbH zu gewährleisten. Diese Pflichten treffen beide Geschäftsführer gleichermaßen. Im Wesentlichen geht es um Verpflichtungen aus dem Steuerrecht und dem Gesellschafts- und Bilanzrecht. Das bedeutet, dass die Geschäftsführung u.a. für eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie für die Erstellung von Jahresabschlüssen und der Veröffentlichung sowie der Einreichung (Übermittlung) von Steuererklärungen zu sorgen hat. Diese werden Sie wahrscheinlich nur mit Hilfe einer Steuerberatungskanzlei durchführen können. Diese Pflichten treffen in Deutschland ansässige Geschäftsführer ebenso wie im Ausland ansässige. Solange die GmbH Ihnen keine Geschäftsführergehälter zahlt bzw. keine Gewinnausschüttungen vornimmt (beides ist oft der Fall, solange die Gesellschaft nicht nennenswerte Gewinne erwirtschaftet) ist nichts Weiteres zu beachten.
Sobald dies allerdings erfolgt, sind steuerliche Pflichten zu beachten, d.h. die Geschäftsführergehälter sind der Lohnversteuerung zu unterwerfen (ebenso einem evtl. Sozialversicherungsabzug). Die Gewinnausschüttungen sind einer Ausschüttungsbesteuerung (in Deutschland dem Kapitalertragssteuerabzug) zu unterwerfen. Wenn die Geschäftsführer dann wieder den Wohnsitz in Deutschland haben, gilt allein Deutsches Recht, für das Sie sich aber notwendigerweise steuerlich beraten lassen müssen. Leben die Geschäftsführer dann noch in Österreich, greift das Deutsch/Österreichische Doppelbesteuerungsabkommen.
Sie sehen, dass die Verpflichtungen vielfältig und ohne rechtliche/steuerliche Beratung gar nicht zu bewältigen sind“.
Quelle: Dipl. Oec. Dr. J.R. Lüders
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Steuerberater - Rechtsanwälte - Fachanwälte für Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
März 2021
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