Antwort
Wenn der Erwerb des Kfz in Vorbereitung auf die berufliche Tätigkeit erfolgte, dann ist die Vorsteuer berücksichtigungsfähig (abziehbar).
Evtl. wird der Nachweis vom Finanzamt (FA) gefordert. Sofern die Rechnung auf „Rechtsanwaltskanzlei Frau XY" lautet, sollte dies ausreichend sein.
Die Vorsteuer ist in dem Jahr berücksichtigungsfähig, in dem der Erwerb erfolgte.
Beispiel: Erwerb Juni 2020, Eröffnung der Kanzlei Oktober 2020.
Vorsteuerabzug im Jahre 2020.
Der Vorsteuerabzug hätte in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Juni 2020 erklärt werden müssen.
Das FA beanstanden es normalerweise nicht, wenn (vereinfachend) der Abzug in der USt Voranmeldung für Oktober 2020 erfolgt.
Problematisch wird es, wenn Anschaffung des Kfz und Eröffnung der Kanzlei in verschiedene Jahre fallen.
Beispiel: Erwerb im Dezember 2019, Eröffnung der Kanzlei im März 2020.
Dann muss eine USt-Voranmeldung für Dez. 2019 eingereicht werden.
Gerade der letztgenannte Fall ist ohne Hilfe nicht selber zu erledigen.
Daher nehmen Sie bitte die Mithilfe einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters in Anspruch.
Quelle:
Dr. J.R. Lüders
Dipl. Oec.
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Steuerberater - Rechtsanwälte - Fachanwälte für Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Stand:
Oktober 2020
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