Antwort
Als Kleinunternehmer geben Sie Ihren „Jahres-Abschluss" faktisch per Einnahmen-Überschussrechnung – als Teil Ihrer jährlichen Steuererklärung in der "Anlage EÜR“ – ab.
Haben Sie gegenüber Ihren Kunden Fahrtkosten abgerechnet, tauchen diese innerhalb Ihrer Einnahmen-Überschussrechnung sowohl bei den Ausgaben, als auch bei den Einnahmen auf und sind somit mindestens ausgeglichen; ggf. erzielen Sie sogar einen leichten Überschuss.
Diese – bereits gegenüber dem Kunden abgerechneten Kosten – dürfen Sie nicht nochmals gegenüber dem Finanzamt geltend machen, da diese sonst doppelt abgerechnet würden.
Sollten Sie Fahrten zum Kunden nicht an diesen weiterberechnen, etwa weil Sie befürchten über die Grenze von 22.000 EURO Jahresumsatz zu gelangen (Anmerkung: Daher der Informationszusatz aus der vorangegangenen Frage, weil dies ein häufiger Grund für Kleinunternehmer ist, Fahrtkosten nicht an Kunden weiter zu berechnen!), dürfen Sie auch diese beim Finanzamt geltend machen.
Ebenfalls steuerlich absetzten dürfen Sie Fahrten zwischen Ihrer Wohn- und Arbeitsstätte, wenn z.B. Einkäufe für die Firma zu erledigen sind, An- und Abreisen zu Weiterbildungen/Schulungen angefallen sind oder andere Fahrten, die mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.
Voraussetzung für die Abrechnung gegenüber dem Finanzamt ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch.
Quelle:
German Drechsler
Unternehmensberatung
Stand:
Juli 2022
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