Antwort
Wir gehen davon aus, dass Sie Ihre Ausgangsrechnungen direkt an Ihre Kundinnen und Kunden ausstellen und nicht über Etsy, da es sich sonst um eine andere Leistungsart handeln würde.
Dabei müssen Sie zwischen B2B (Business to Business) und B2C (Business und Consumer) unterscheiden.
Bei elektronischen Leistungen an andere Unternehmerinnen und Unternehmer innerhalb der EU (B2B) als Kleinunternehmerin bzw. Kleinunternehmer im Sinne des §19 UStG, machen Sie Umsätze im Sinne des §13b UStG (Reverse Charge Verfahren). In dem Fall wird die Steuerschuldnerschaft umgekehrt und Sie weisen in Ihren Rechnungen keine USt aus, aber dafür Ihre USt-IdNr.. Denn im EU-Ausland zählen Sie nicht als Kleinunternehmerin bzw. Kleinunternehmer.
Bei Privatkunden (B2C) ist das sog. MOSS-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop) anzuwenden. Das MOSS-Verfahren stellt eine Vereinfachung dar, damit Sie sich nicht in jedem EU- Land umsatzsteuerlich registrieren müssen mit dem Ausweis der nationalen Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen.
Mit dem MOSS-Verfahren gibt es nur noch eine Anlaufstelle. Für die Anwendung des MOSS-Verfahrens benötigen Sie ebenso die USt-IdNr., da Sie Leistungen auf elektronischen Weg innerhalb der EU erbringen.
Zum Thema EÜR:
Die EÜR hat nichts mit der Umsatzsteuer zutun, die Einnahme-Überschuss-Rechnung müssen Sie unabhängig von der Umsatzsteuer erstellen.
Zu Ihrer Frage, ob Sie nicht lieber als Privat-Person verkaufen:
Da Sie eine selbstständige Tätigkeit ausführen und Ihre Tätigkeit nachhaltig mit der Absicht Einnahmen zu erzielen, sind Sie nach § 2 Abs. 1 UStG Unternehmerin bzw. Unternehmer
Ertragssteuerlich sind Sie ebenso Unternehmer, da Sie die Absicht haben, Gewinn zu erzielen (§15 (2) S.1 EStG).
Quelle:
Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Stand:
November 2020
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