Antwort
Einzelunternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind nicht automatisch „Kleinunternehmer“. Nur Einzelunternehmer, die im vorangegangenem Jahr weniger als 17.500 Euro Umsatz eingenommen haben und im laufendem Jahr weniger als 50.000 Euro voraussichtlich erzielen, dürfen die „Kleinunternehmerreglung“ in Anspruch nehmen.
Falls Sie das nicht möchten oder über der Grenze sind, unterliegen Sie somit der Regelbesteuerung.
Zur zweiten Frage:
Die zwingende Eintragung ins Handelsregister erfolgt dann, wenn Sie einen in „kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb“ betreiben. Sofern keiner vorliegt, ist auch eine freiwillige Eintragung möglich.
Für die Beurteilung der Notwendigkeit kann Verschiedenes wie beispielsweise der Jahresumsatz oder die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter herangezogen werden.
Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
März 2019
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