Frage
Als noch neuer Kleinunternehmer (ohne MwSt-Berechnung nach § 19 UStG) möchte ich gerne wissen, wie man in der Einnahme-/Ausgabenrechnung kleinere Barbeträge (z.B. 40 EUR für 45 Min. Coaching) ohne Rechnung verbucht. Soll ich mir selbst einen Beleg machen? Oder muss ich dem Kunden eine Quittung ausstellen? Wenn Quittung, soll ich dann einen Hinweis auf § 19 UStG machen (etwa indem "inkl. MwSt" im Quittungsvordruck durchgestrichen wird und "keine MwSt nach § 19 UStG" eingefügt wird)?
Antwort
Grundsätzlich sind alle Betriebseinnahmen mittels ordnungsgemäßer Belegführung aufzuzeichnen. Bareinnahmen sind ebenso durch Belege i.S. von Rechnungen oder Barquittungen festzuhalten.
Die Belege müssen hierbei förmlich und sachlich richtig sein und im laufenden Geschäftsbetrieb üblicherweise erstellt werden.
Davon unabhängig besteht gem. Umsatzsteuergesetz auch für Kleinunternehmer die Verpflichtung Rechnungen zu erteilen. Diese sind jedoch ohne den offenen Ausweis von Umsatzsteuer auszustellen, auf die Kleinunternehmerregelung ist hinzuweisen.
Im vorliegenden Fall kann also das vorgesehene Feld für Umsatzsteuer auf einem Quittungsvordruck gestrichen und der Hinweis auf die Kleinunterregelung gem. § 19 UStG aufgenommen werden.
Quelle:
Dipl.-Kfm. Bernd Sommer
Steuerberater, LL.M.
Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Februar 2013
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