Kleinunternehmer: Umgang mit USt-IdNr. im Auslandsverkehr?
Frage
Ich habe mir nun bereits viele Quellen zu meiner Frage durchgelesen, konnte jedoch noch keine passende Antwort finden. Ich bin Kleinunternehmer mit der §19 Abs.1 Regelung. Da ich nun bereits an vielen Stellen gehört habe, dass es sinnvoll ist, eine USt-IdNr. zu beantragen, um die Steuernummer nicht öffentlich machen zu müssen, habe ich eine solche beantragt und auch in meinem Impressum und Rechnungen platziert.
Nun hatte ich in einem EU-Mitgliedsstaat ein Arbeitsmittel bestellt. Bei der Einkommensteuererklärung 2013 und die damit verbundenen EÜR ist mir nun aufgefallen, dass auf der Rechnung des Händlers des EU-Auslands meine USt-IdNr. aufgeführt war und es lediglich eine Nettorechnung war. Ich habe diese nicht bewusst angegeben, doch stand sie in meiner Email-Signatur. Meine Frage ist nun, was ich nun machen muss bzw. ob das so alles korrekt gelaufen ist. Ich habe die Themen rund um diese "Schwellenregelung" nicht ganz verstanden. Muss ich nun die fehlende MwSt dieser Rechnung abführen? Wenn ja, welche die unseren 19% oder die des anderen Mitglieds? Und auf welche Weise bzw. mit welchem Formular?
Antwort
Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer für die vom Kleinunternehmer ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze bei ihm nicht erhoben. Allerdings darf der Kleinunternehmer in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
Hingegen ist zu beachten, dass die Vorschriften über die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben (innergemeinschaftlicher Erwerb) auch für den Kleinunternehmer gelten. Dies würde insbesondere bedeuten, dass der Kleinunternehmer bei Leistungen ausländischer Unternehmer zum Steuerschuldner wird und die Umsatzsteuer abführen muss. Ein Vorsteuerabzug steht dem Kleinunternehmer auch in diesem Fall nicht zu.
Für innergemeinschaftliche Erwerbe - wie hier laut Sachverhalt - ist aber die Sonderregelung des § 1a Abs. 3 UStG zu berücksichtigen. Hiernach ist der Erwerber Kleinunternehmer und der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Erwerbe hat den Betrag von 12.500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle). Somit hätte der Kleinunternehmer keinen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und müsste die anfallende Umsatzsteuer nicht abführen, jedoch würde er von seinem ausländischen Lieferanten mit dessen ausländischem Umsatzsteuersatz belastet.
Sofern jedoch der Kleinunternehmer - wie hier im Sachverhalt - seine USt-IdNr. angibt/verwendet (gilt als Verzicht auf die Befreiung) hat er diesen Erwerb seines ausländischen Lieferanten im Inland zu versteuern, also mit inländischer 19% Umsatzsteuer. Den Vorsteuerabzug kann er jedoch in diesem Fall nicht wahrnehmen. Ein solcher Verzicht ist ggf. zu empfehlen, wenn der Steuersatz des Lieferlandes für den erworbenen Gegenstand über dem deutschen Steuersatz liegt.
Quelle:
Dipl.-Kfm. Bernd Sommer
Steuerberater, LL.M.
Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
März 2014
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