Antwort
Grundsätzlich gilt für Existenzgründer, wenn der voraussichtliche Umsatz im Jahr der Gründung 17.500 Euro nicht übersteigt, kann er die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen. In Ihrem Fall wäre 15.000 für 2-12/2016, also 11/12. 12/12 wären 16.363,00 Euro, grundsätzlich möglich.
Da Sie allerdings schon jetzt im August eine Aussage treffen können, dass 90-100 TEUR Umsatz erreicht wird, haben Sie voraussichtlich ein Problem nach dem Jahr zu beweisen, wie der Umsatz von 15 TEUR ermittelt wurde. Wurde also von Ihnen eine nötige Vorausschau anhand objektiver Umstände vorgenommen? Dies wird das Finanzamt auf jeden Fall überprüfen. Die Beweislast liegt bei Ihnen.
Aus meiner Einschätzung wird die Kleinunternehmerregelung für 2016 nicht gehen und Sie werden für das ganze Jahr mehrwertsteuerpflichtig. Das Finanzamt wird eine USt-Sonderprüfung vornehmen zu Prüfung Ihrer Angaben.
Aus Ihren Aussagen ist nicht zu erkennen, ob Sie mit Waren handeln oder Dienstleistungen erbringen. Aus den Vorumsätzen, also Wareneinkäufe und Kosten können Sie im Falle der Regelversteuerung die Vorsteuer von der MwSt abziehen. Dies mindert die Zahllast. Es ist also nicht 19 % von 100 TEUR zu zahlen sondern abzgl. Vorsteuer.
Ich rate Ihnen, ab sofort die Rechnungen mit MwSt zu stellen, sofern Ihre Kunden auch Unternehmer sind, evtl. die alten Rechnungen berichtigen mit MwSt-Ausweis. Die Kunden können die an Ihnen zu zahlende MwSt als Vorsteuer beim Finanzamt wieder geltend machen, so dass zumindest in diesem Fall kein Nachteil für den Kunden entsteht.
Wenn für die Zeit bis jetzt dies nicht möglich ist, ist Ihr Verlust die 19% auf den Rohertrag bisher. Ich denke die ersten Monate waren noch nicht so hoch wie die zukünftigen. Zukünftig ist die MwSt jedoch durch die Berechnung und Zahlung durch die Kunden bei Ihnen als Geld zur Bezahlung an das Finanzamt. Damit die Zahllast nicht erst im nächsten Jahr auf einmal kommt, sollten Sie die Änderung beim Finanzamt anzeigen und monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Wie gesagt dies ist meine Einschätzung, das Risiko wäre mir zu hoch. Sie können ja den Sachverhalt bei Ihrem Finanzamt vortragen und eine verbindliche Auskunft einholen (kostet etwas).
Quelle: Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
August 2016
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