Frage
Während für Kleinunternehmer der innergemeinschaftliche Warenverkauf und -einkauf umsatzsteuerfrei bleibt, greift bei innereuropäischen Dienstleistungen ungerechterweise die Umsatzsteuerpflicht, so dass ein deutscher Kleinunternehmer, der beispielsweise ein französisches Unternehmen für eine Dienstleistung (wie Webseiten-Erstellung, Übersetzung, Audioschnitt usw.) beauftragt im Reverse-Charge-Verfahren die Umsatzsteuer in Deutschland zahlen muss. Wie sieht es aber aus, wenn auch der französische Dienstleister ein Kleinunternehmer nach französischem Recht ist und keine USt-Nummer auf seinen Rechnungen ausweisen muss?