Antwort
Es ist soweit richtig, dass Sie als Kleinunternehmer eine Gewinnermittlung, eine Einkommensteuererklärung, in der Sie die Erlöse aus Ihrer Tätigkeit als Kleinunternehmer darlegen, und eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Hierbei können Sie im Elster Formular in der Zeile „Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer §19 (1) UStG Ihre im aktuellen und vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Umsätze eintragen. Eine Anlage UR brauchen Sie nicht auszufüllen, da auf die Umsätze, die Sie erzielen, keine Steuern erhoben werden.
Zu beachten sind in Ihrem Fall die Kleinunternehmergrenzen (§19 EStG), sowie der Freibetrag i.H.v. 24.500 Euro bei den gewerblichen Einkünften.
Außerdem können Sie Ihre Belege bei Google AdSense ausdrucken, was auch empfehlenswert wäre, da Sie Ihre Einnahmen nachweisen müssen.
Quelle:
Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Stand:
Mai 2020
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