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Kleinunternehmerregelung: Umsatzgrenze wird im ersten Jahr überschritten?

Frage

Wir haben ein Kleingewerbe gegründet zum 01.11.2020. Nun dürfen wir im ersten Geschäftsjahr die 22.000 Euro Umsatz nicht überschreiten (anteilig für 2 Monate = 3.666,67 Euro) und im zweiten Jahr max. 50.000 Euro Umsatz haben. Wie verhält es sich nun, wenn wir bereits in den ersten zwei Monaten voraussichtlich einen höheren Umsatz erzielen werden?

Antwort

Allgemein liegt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Kleinunternehmerschaft vor, wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Hinsichtlich der Definition des Gesamtumsatzes wird auf die Ausführungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG hingewiesen.

Sofern die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen worden ist, ist der maßgebende Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen; § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG. Da nach Ihren Angaben das Gewerbe zum 01.11.2020 gegründet worden ist, ist vorliegend für das Kalenderjahr 2020 nicht der Gesamtumsatz von 22.000 Euro maßgebend, sondern 3.666 Euro (22.000 Euro / 12 x 2).

Übersteigt nun der maßgebende Gesamtumsatz im Jahr 2020 die Umsatzgrenze von 3.666 Euro, entfällt ab Beginn des Jahres 2021 die Regelung der Kleinunternehmerschaft. Das bedeutet, dass Sie ab dem 01.01.2021 „Vollunternehmer" mit allen Rechten und Pflichten sind. So kann beispielsweise ein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen geltend machen, es muss aber im Gegenzug beispielsweise die gesetzliche Umsatzsteuer in Ausgangsrechnungen ausgewiesen und monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermittelt werden.

Auf eine Mitteilung des Finanzamts nach Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2020 zum Wegfall der Voraussetzungen der Kleinunternehmerschaft kommt es nicht an. Der Wegfall tritt qua Gesetz ein und nicht auf „behördliche" Anordnung des Finanzamts.

Quelle:
Mario Fuhs
Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs Hastrich Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln

Stand:
November 2020

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