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Option für Kleinunternehmerregelung: Fünfjährige Bindung trotz erneuter Gründung?

Frage

Ich habe im Mai 2019 ein Gewerbe abgemeldet, das damals allerdings nicht als Kleinunternehmen geführt wurde. Das Gewerbe selber hat nur ein knappes Jahr bestanden. Ich würde jetzt gerne freiberuflich starten als Psychologische Beraterin und später als HP für Psychotherapie (Voraussetzungen sind dafür gegeben) und habe die Info erhalten, dass ich nicht als Kleinunternehmen (ohne Ausweisung der MwSt.) abrechnen darf, da ich mich damals gegen ein Kleingewerbe entschieden habe. Ich wäre fünf Jahre an dies gebunden. Ist dies richtig so? Obwohl ich ja jetzt eine ganz andere Tätigkeit ausüben möchte?

Antwort

Ein Unternehmer/eine Unternehmerin kann auf die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung verzichten. Wenn er/sie dies tut, ist er/sie für fünf Jahre an diesen Verzicht gebunden. Dies gilt auch unabhängig davon, dass unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden, so wie dies hier der Fall ist.

Die Umsatzsteuer ist an die Person des Unternehmers gebunden, nicht an den Betrieb bzw. die Betriebe. Man spricht von der sog. Unternehmenseinheit. Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes sind Sie. Sie haben in dem zur Frage stehenden Fünf-Jahreszeitraum zwei Betriebe. Unerheblich ist, dass diese beiden Tätigkeiten zeitlich nacheinander ausgeübt wurden und dass die erste Tätigkeit abgemeldet worden ist. Sie als Unternehmerin bleiben an Ihre Option für fünf Jahre gebunden.

Sie sollten jedoch von einem steuerlichen Berater prüfen lassen, ob Ihre Leistungen als ärztliche Leistungen i.S. v. § 4 UStG einzuordnen sein und damit evtl. umsatzsteuerfrei sein könnten. Diese Frage kann ich aufgrund fehlender Informationen nicht beantworten. Der erste Anschein jedoch deutet auf Umsatzsteuerpflicht hin.

Im Ergebnis ist also festzustellen, dass die Ihnen gegebenen Informationen zutreffend sind.

Quelle: Dipl. Oec. Dr. J.R. Lüders
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Steuerberater - Rechtsanwälte - Fachanwälte für Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin

Oktober 2020

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