Antwort
Ein Unternehmer/eine Unternehmerin kann auf die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung verzichten. Wenn er/sie dies tut, ist er/sie für fünf Jahre an diesen Verzicht gebunden. Dies gilt auch unabhängig davon, dass unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden, so wie dies hier der Fall ist.
Die Umsatzsteuer ist an die Person des Unternehmers gebunden, nicht an den Betrieb bzw. die Betriebe. Man spricht von der sog. Unternehmenseinheit. Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes sind Sie. Sie haben in dem zur Frage stehenden Fünf-Jahreszeitraum zwei Betriebe. Unerheblich ist, dass diese beiden Tätigkeiten zeitlich nacheinander ausgeübt wurden und dass die erste Tätigkeit abgemeldet worden ist. Sie als Unternehmerin bleiben an Ihre Option für fünf Jahre gebunden.
Sie sollten jedoch von einem steuerlichen Berater prüfen lassen, ob Ihre Leistungen als ärztliche Leistungen i.S. v. § 4 UStG einzuordnen sein und damit evtl. umsatzsteuerfrei sein könnten. Diese Frage kann ich aufgrund fehlender Informationen nicht beantworten. Der erste Anschein jedoch deutet auf Umsatzsteuerpflicht hin.
Im Ergebnis ist also festzustellen, dass die Ihnen gegebenen Informationen zutreffend sind.
Quelle: Dipl. Oec. Dr. J.R. Lüders
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Steuerberater - Rechtsanwälte - Fachanwälte für Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Oktober 2020
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