Antwort
In der Tat ist es so, dass Sie die Kleinunternehmerregelung erst nach Ablauf von fünf Jahren wieder in Anspruch nehmen können, wenn Sie freiwillig darauf verzichtet haben. So steht es im Gesetz (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz). Sie können die Kleinunternehmerregelung allerdings noch rückwirkend bis zur Unanfechtbarkeit Ihrer Steuerfestsetzung anwenden. Das zieht allerdings meist praktische Probleme nach sich, weil Sie alle Rechnungen, die Sie mit Ausweis von Umsatzsteuer geschrieben haben, berichtigen müssten.
Wenn Sie durch einen Beratungsfehler auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, ziehen Sie bitte auch in Erwägung, dass der Berater für seinen Fehler haftet, soweit Ihnen dadurch finanzielle Nachteile entstanden sind.
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Mai 2019
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