Antwort
Soweit Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen, richtet sich die Besteuerung nach § 19 UStG. Danach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Was als Umsatz gilt, ist in § 19 (1) 2 und (3) 1 UStG definiert. Danach ist - vorbehaltlich von Ausnahmen nach § 19 (1) 3 - Umsatz der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 (1) Nr. 1 UStG abzüglich folgender Umsätze:
- der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
- der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Bei dem von Ihnen beschriebenen Waren-Einkauf im Drittland, handelt es sich um keinen Einfuhrtatbestand i.S.v. § 1 (1) Nr. 4 UStG. Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein körperlicher Gegenstand nach den zollrechtlichen Vorschriften vom Drittlandgebiet in das Inland gelangt. Das „Gelangen" des Gegenstands in das Inland und die österreichischen Sondergebiete setzt die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft auf einen Abnehmer voraus. Da die Ware nach Ihren Angaben nicht in das EU-Zollgebiet eingeführt wird, sondern im Drittland zwischengelagert wird, fällt in Deutschland keine Einfuhrumsatzsteuer an.
Nach Ihren Angaben wird die Ware nach der Zwischenlagerung im Drittland an eine Abnehmerin oder einen Abnehmer weiterveräußert, der sich ebenfalls im Drittland befindet. Bei dieser Warenveräußerung handelt es sich um eine in Deutschland nicht steuerbare Lieferung i.S.d. § 1 (1) Nr. 1 UStG, da sich der Ort der Lieferung nach deutschem Umsatzsteuerrecht dort befindet, wo die Lieferung beginnt, § 3 (6) 1 UStG. Dieser befindet sich nach Ihren Angaben im Drittland.
Im Ergebnis löst sowohl der Waren-Einkauf als auch -Verkauf in dem beschriebenen Vorgang aus umsatzsteuerlicher Sicht in Deutschland keine Konsequenzen aus. Insbesondere ist dieser bei der Bemessung des Gesamtumsatzes i.R.d. Kleinunternehmerregelung nach § 19 (3) 1 UStG nicht zu berücksichtigen. Sie können die Kleinunternehmerregelung noch in Anspruch nehmen.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass, sofern es sich hier um ein sog. Reihengeschäft handelt, sich die umsatzsteuerliche Beurteilung ändern könnte. Darüber hinaus kann keine Aussage zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Waren-Einkaufs und -Verkaufs in dem Drittland getroffen werden.
Auch wurde der vorliegende Sachverhalt nicht dahingehend geprüft, ob dieser aus ertragsteuerlicher Sicht in Deutschland Auswirkungen hat.
Quelle:
Mario Fuhs
Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs Hastrich Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Stand:
Februar 2021
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