Antwort
Wurde die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt, hat das keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Nebenverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor. Für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 wird diese Hinzuverdienstmöglichkeit auf alle Berufe ausgedehnt. Das Nebeneinkommen ist weiterhin anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen plus einem gegebenenfalls verbliebenen Ist-Entgelt, einem eventuellen Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt.
Die Anrechnung des anrechnungspflichtigen Nebeneinkommens wird für den Zeitraum des Kurzarbeitszeitraums berechnet. Nach dem Wortlaut des § 106 Abs. 3 SGB III wird der Hinzuverdienst in der Gesamtperiode des Arbeitsausfalls (Zeitraum der Kurzarbeit) berechnet. Somit wäre keine Monats- oder Jahresbetrachtung, sondern eine Zeitraumbetrachtung vorzunehmen. Eine abschließende Klärung kann jedoch nur von der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Kontaktaufnahme mit Ihrer zuständigen Bundesagentur für Arbeit wäre hier anzuraten.
Quelle:
Sascha Schneider
Diplom-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
TaxSolut - Langhans & Schneider PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Stand:
März 2021