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Autor: keine Rechnungsstellung bei Honorarvertrag?

Frage

Ich bin seit einiger Zeit als Autor tätig und werde regelmäßig zu Lesungen eingeladen. Seitens der Veranstalter ist es üblich, vorab sog. Honorarverträge abzuschließen. Oft stoße ich auf Unverständnis, wenn ich zusätzlich zum Honorarvertrag eine Rechnung stelle. Viele Veranstalter weisen mich darauf hin, dass der Honorarvertrag zur Vorlage beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung durchaus ausreicht und keine gesonderte Rechnung nötig ist. Nun habe ich aber gelesen, dass für einen gültigen Einnahmebeleg eine Bezeichnung, wie z.B. „Rechnung“ oder „Gutschrift“ nötig ist. Stimmt das? Oder reicht als Einnahmebeleg ein sog. Honorarvertrag aus, insofern darauf alle sonstigen notwendigen Angaben (Adresse, Steuernummer etc.) enthalten sind?

Antwort

Ihre bisherige Vorgehensweise ist u.E. vollkommen korrekt und wir empfehlen Ihnen, diese beizubehalten.

Bei einer Honorarvereinbarung handelt es sich um den „Rahmenvertrag“ - i.S. der Grundlage- für die Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und dem Veranstalter; sie stellt jedoch noch keine Zahlungsaufforderung dar. Der Ausweis Ihrer Steuernummer und den weiteren nötigen Angaben, die auf einer Rechnung vorhanden sein müssen, wird alleine durch die Honorarvereinbarung nicht abgedeckt!

Eine Zahlungsaufforderung wird erst mit Rechnungsstellung veranlasst. Zudem können Sie nur auf gestellte Rechnungen Forderungen geltend machen.

Es muss zwar laut Umsatzsteuergesetz - § 14 - nicht zwingend das Wort „Rechnung“ auf einer Rechnung stehen, aber der Verständlichkeit halber ist es in jedem Falle empfehlenswert.

Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme mit Ihrem Steuerberater.

Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Februar 2019

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