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Künstlername auf Rechnungen angeben?

Frage

Für meine Selbständigkeit möchte ich einen Künstlernamen beantragen. Meine Frage ist, ob ich den Künstlernamen auch in Rechnungen angeben kann?

Gem. § 31 Abs. 2 UStDV ist den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.

Ist eine eindeutige Feststellung durch einen im Personalausweis eingetragenen Künstlernamen gegeben?

Antwort

Als Freiberufler sind Sie offenbar nicht in das Handelsregister eingetragen. Sind Sie etwa als Einzelunternehmer tätig, können Sie mit Ihrem bürgerlichen Namen o d e r unter einer Geschäftsbezeichnung in Erscheinung treten. Zu dieser Geschäftsbezeichnung gehört auch der Künstlername. Anmerkung zum Handelsregister: Falls relevant, können Sie n e b e n dem bürgerlichen Namen auch den Künstlernamen in das Handelsregister eintragen.

Für die Beantragung des Künstlernamens steht Ihnen die namensrechtliche Verankerung im Personalausweis offen. Daneben ist die markenrechtliche Anmeldung als Wort- bzw. Wort-/Bildmarke möglich. Beide Wege können kombiniert werden.

Zur eindeutigen Feststellung des Unternehmens im Geschäftsverkehr verweise ich auf die einschlägige Rechtsprechung.

Aus der Rechtsprechung – Zitat: „X. Senat des BFH im Urteil vom 7.10.1987 X R 60/83, BStBl II 1988, 34 seinerzeit entschieden, dass das Abrechnungspapier nicht immer den wirklichen Namen des Lieferanten enthalten müsse. Dazu hat der inzwischen allein für die Entscheidung von USt Angelegenheiten zuständige V. Senat des BFH klargestellt, dass hieraus nicht folge, dass der leistende Unternehmer sich im Abrechnungspapier nach Belieben eines ihm nicht zustehenden Namens oder einer ihm nicht zustehenden Firma bedienen dürfte, ohne daß dies schädliche Folgen für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers hätte. Ein Spielraum für die Namens- bzw. Firmenangabe im Rahmen der Leistungsabrechnung bestehe lediglich insoweit, als aus dem Abrechnungspapier der leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen bleibt. Dies sei entsprechend den Gepflogenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs z. B. dann der Fall, wenn anstelle des wirklichen Namens der Firma ein allgemein gebräuchlicher Künstlername, zur Identifizierung geeignete Pseudonyme (…) verwendet werde“. Zitatende

Hessisches Finanzgericht: Beschluss vom 18.07.2006 – 6 V 1635/06

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
Oktober 2022

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