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Verträge und Rechnungen zwingend auf den Namen der GbR ausstellen?

Frage

Müssen Verträge und Rechnungen auf den Namen der GbR ausgestellt sein, damit diese als Betriebsausgabe anerkannt werden oder reicht auch ein Gesellschafter als Rechnungsempfänger? Es geht um einen Handy-Vertrag, der gewerblich genutzt werden soll. Handy-Verträge mit Handy werden über das Internet nur von wenigen Anbietern mit hohen Preisen für Gewerbetreibende angeboten. Ansonsten kann nur "Vorname Nachname" etc. angegeben werden - also nur für einen Gesellschafter. Der Betrag wird aber vom Betriebskonto abgebucht.

Antwort

Wenn die Rechnungsempfängerin oder der Rechnungsempfänger des Handyvertrages eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter und nicht die Gesellschaft (GbR) ist, dann können die Kosten nicht direkt als Betriebsausgaben der Gesellschaft abgesetzt werden, auch wenn der Betrag vom Gesellschafterkonto gezahlt wird. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnermittlung besteht aber die Möglichkeit, die Telefonkosten als sog. Sonderbetriebsausgaben der nämlichen Gesellschafterin oder des nämlichen Gesellschafters zu erfassen; damit sind diese Ausgaben steuerlich als Betriebsausgaben erfasst - also genau das, was Sie wollen. Jedoch sind die Vorsteuern in der Umsatzsteuererklärung der GbR nicht zu berücksichtigen, so dass die Sonderbetriebsausgaben brutto (inkl. USt) zu ermitteln sind.

Quelle:
Rolf-J. Baumann
Steuerberater
Baumann Edom-Pomp Steuerberater PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Düsseldorf

Stand:
Mai 2020

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