Antwort
Durchlaufende Posten i.S.d. USt-Rechts setzen voraus, dass eine Unternehmerin oder ein Unternehmer im Namen und für Rechnung einer dritten Person Verauslagungen tätigt. Dies findet man im Wirtschaftsleben ziemlich selten.
Ein Schulbeispiel sind Verauslagungen, die eine Rechtsanwältin und ein Rechtsanwalt für eine Mandantin und einen Mandanten tätigt. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass die den Verauslagungen zugrundeliegenden Rechnungen oder Gebührenbescheide auf den Namen der Mandantin oder des Mandanten lauten und ggfs. dem zugrundeliegenden Aktenzeichen. In diesen Fällen tritt der Rechtsanwalt für seinen Mandanten bzw. die Rechtsanwältin für ihren Mandanten, der Rechtsanwalt für seine Mandantin oder die Rechtsanwältin für ihre Mandantin auf und weiterberechnet diese Ausgaben später.
Ein solcher Fall liegt aber im Verhältnis zur Deutschen Bahn nicht vor. Die Deutsche Bahn erbringt die Beförderungsleistung gegenüber der Unternehmerin oder dem Unternehmer und nicht dessen Auftraggeberin oder dessen Auftraggeber.
Wenn also später die Unternehmerin oder der Unternehmer diese Kosten (z.B. aufgrund einer entsprechenden Honorarabsprache) an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber weiterbelastet, muss er diese ebenso wie das weitere Honorar der Umsatzsteuer mit dem für seine Leistung geltenden Umsatzsteuersatz belegen.
Quelle:
Dr. J.R. Lüders
Dipl. Oec.
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Partnerschaftsregister: Registergericht Hamburg, Registernummer PR988
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Stand:
Juni 2020
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