Antwort
Eine UG ist eine haftungsbeschränkende „kleine GmbH". Für sie gelten die gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften §§ 242 ff. HGB. D.h., es ist ein Jahresabschluss auf Basis einer doppelten Buchführung zu erstellen.
Eine UG ist eine recht formalistische Rechtsform, allerdings ist die Haftung der UG-Gesellschafterin oder des UG-Gesellschafters auf das Stammkapital beschränkt, solange sie nicht als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer gegen ihre gesetzlichen Pflichten verstoßen.
Die Gründung einer UG (oder einer anderen Kapitalgesellschaft) bringt nur Sinn, wenn der Geschäftszweck Risiko beinhaltet. Anderenfalls sollte besser anfangs das Gewerbe als Einzelkaufmann betrieben werden.
In dem Fall wäre auch § 241a HGB anwendbar. Dann würde lediglich eine Einnahmen-Überschussrechnung-Rechnung nach Ablauf des Geschäftsjahres, nicht unbedingt basierend auf einer doppelten Buchhaltung, erstellt werden müssen.
Rechnungslegungsvorschriften und deren Umsetzung sind so kompliziert, dass ich in jedem Fall die Beauftragung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters empfehle.
Quelle:
Dr. J.R. Lüders
Dipl. Oec.
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Partnerschaftsregister: Registergericht Hamburg, Registernummer PR988
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Stand:
September 2020
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