Antwort
Aus steuerlicher Sicht ist es zunächst einmal nur von untergeordneter Bedeutung, ob Sie Beamtin oder Angestellte sind. Wichtiger ist die Frage nach der Höhe Ihrer Nebeneinkünfte, denn danach richtet es sich, ob Sie Kleinunternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne sind oder Ihre Umsätze mit Umsatzsteuer belegen müssen.
Nach Ihren Angaben wird Ihr Gewinn klein ausfallen, und ich gehe davon aus, dass auch Ihre Umsätze jährlich nicht mehr als 17.500 Euro betragen werden. Dann sind Sie aus umsatzsteuerlicher Sicht Kleinunternehmerin (§ 19 UStG). Sie dürfen dann in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und keine Umsatzsteuer, die Ihnen für Ihren Betrieb in Rechnung gestellt wird, als Vorsteuer abziehen. In Ihren Rechnungen müssen Sie darauf hinweisen, zum Beispiel mit dem Text „Keine Umsatzsteuer (§ 19 UStG)“.
Sie können auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Dann sind Sie regulär umsatzsteuerpflichtig. Ob sich das lohnt, kann man berechnen. Es hängt vor allem davon ab, ob Ihre Kunden selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Der Gewinn aus Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit wird mit Ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Beamtin zusammengerechnet. Wenn Sie mit Ihrem Mann zusammenveranlagt werden, kommen dann auch seine Einkünfte hinzu. Aus dieser Summe wird dann die Jahreseinkommensteuer berechnet. Die von Ihnen und gegebenenfalls Ihrem Mann entsprechend Ihrer Lohnsteuerklassen einbehaltene Lohnsteuer wird als Vorauszahlung auf diese Jahreseinkommensteuer angerechnet.
Grundsätzlich kann man sagen, dass Sie bei Nebeneinkünften nicht mehr Steuern zahlen als Sie dadurch verdienen. Durch den progressiven Einkommensteuertarif in Deutschland kann es aber sein, dass knapp die Hälfte Ihres Gewinns durch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer aufgezehrt wird. Wie hoch die Steuer auf Ihre Nebeneinkünfte ist, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab. Das kann man konkret berechnen, man benötigt aber alle Ihre steuerlich relevanten Zahlen dafür.
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Juli 2016
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