Antwort
Da Sie Ihre künstlerische Tätigkeit als Hobby ausüben, gehe ich davon aus, dass die Aufwendungen höher sind als die Einnahmen. Wenn auf Dauer damit kein Gesamtgewinn erzielt wird, liegt in der Regel eine sogen. „Steuerliche Liebhaberei“ vor. D.h. wenn Sie diese Ausgaben beim Finanzamt geltend machen wollten, versagt Ihnen das Finanzamt den Betriebsausgabenauszug mit dieser Begründung.
Sie führen aber Ausstellungen durch und verkaufen auch Objekte. Damit gehen Sie in die Öffentlichkeit.
Aus diesem Grund rate ich Ihnen:
Schreiben Sie an das Finanzamt, dass Sie Ihre Tätigkeit als Hobby betreiben, aber Ausstellungen mit anderen durchführen und evtl. auch etwas verkaufen.
Dann ist alles offiziell und legal. Geben Sie dann in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung die Einnahmen abzgl. Ausgaben für Ihre Tätigkeit an. Ich gehe immer noch davon aus, dass in der Regel kein positiver Betrag bleibt. Sollte einer verbleiben, so ist dieser zu versteuern.
Es handelt sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Künstler. Grds. gibt es dafür keine Freibeträge, allerdings bleiben nach § 46 EStG i.V. mit § 70 EStDV 410,00 Euro frei, wenn Ihr Einkommen ganz aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht. Darüber hinaus besteht bis zu 820,00 Euro noch ein gleitender Freibetrag.
Dieser Betrag von 410,00 Euro betrifft alle anderen Einkünfte, für die kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, d.h. liegen z.B. noch positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, gehören diese auch zu der Grenze von 410,00 Euro, damit evtl. dann nichts mehr frei für die künstlerische Tätigkeit.
Quelle: Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
Januar 2017
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