Antwort
Grundsätzlich sind Nebeneinkünfte steuerpflichtig, aber es kommt auf die Höhe der erzielten Einkünfte an. Wenn diese den Betrag von 410 Euro jährlich nicht übersteigen, müssen Sie dafür auch keine Steuererklärung anfertigen oder diese aufführen. Andernfalls sind Sie verpflichtet, Ihre Einkünfte bzw. die Einnahmen, die zu Ihrem bisher versteuerten Einkommen hinzukommen, in einer Steuererklärung anzugeben. Der Grundfreibetrag beträgt 9.408 Euro (2020). Zudem müssen Sie grundsätzlich die Anlage EÜR zur Steuererklärung ausfüllen und die Erklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Als Freiberufler sind Sie von der Gewerbeanmeldung befreit, da es sich um freiberufliche Tätigkeit handelt. Sie müssen aber Ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen.
Voraussetzung für eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ist die Selbstständigkeit der Tätigkeit, d.h. die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung ausgeübt werden. Des Weiteren setzt ein Gewerbebetrieb/Freiberuflichkeit voraus, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und eine nachhaltige Betätigung mit Wiederholungsabsicht beabsichtigt ist (§15 EStG).
Da Spotify und DistroKid wahrscheinlich ausländische Unternehmen sind, wird vermutlich 30 % ausländische Steuern einbehalten. Diese müssen Sie sich entweder zurückerstatten lassen von den ausländischen Finanzbehörden oder Sie müssen den ausländischen Anbietern eine Bescheinigung des deutschen Finanzamtes vorlegen, aus der hervorgeht, dass Sie in Deutschland steuerpflichtig sind. Am besten Sie erkundigen sich bei der entsprechenden Anbieterin oder bei dem entsprechenden Anbieter, welche Unterlagen dieser benötigt, um von einem Steuer-Einbehalt abzusehen. Trotz ausländischer Steuer sind sämtliche ausländische Einkünfte in Deutschland zu erfassen und zu besteuern. Je nachdem in welchem Land die Anbieterin oder der Anbieter sitzt, kann es trotzdem zu einer Besteuerung im Ausland kommen, so dass die ausländische Steuer von Ihrer deutschen Steuerschuld abgezogen werden kann (Anrechnung). Hierzu benötigen Sie aber eine entsprechende Bescheinigung der Anbieterin oder des Anbieters.
Quelle:
Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Stand:
Juli 2020
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