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Nebenberuflicher Immobilienmakler: Vorauszahlung an Finanzamt?

Frage

Ich würde mich gerne als Immobilienmakler nebenberuflich selbständig machen, beginnend mit der Beantragung der Genehmigung §34c GewO. Nun habe ich gelesen, dass ich nach der Beantragung sofort ein Gewerbe anmelden muss - was bedeutet, dass ich evtl. beim Finanzamt eine Vorauszahlung der zu erwartenden Gewinne ansteht. Nun ist aber klar, dass ich total am Anfang stehe und noch nicht mal über ein großes Netzwerk verfüge - also "Aufbauphase", wobei ich die ersten 3-4 Monate mit keinen Gewinnen rechnen kann. Im Gegenteil - ich habe sogar viele Ausgaben, die für den Start in die Selbständigkeit unerlässlich sind. Muss man sich als Einzelunternehmer auch eintragen lassen in das HR? Ich möchte gerade am Anfang die Kosten so gering wie möglich halten bis ich meine erste Provision zu verzeichnen habe.

Antwort

Sie müssen die Aufnahme Ihrer Maklertätigkeit dem Finanzamt gegenüber melden. Hierzu müssen Sie einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausfüllen. In diesem werden Sie unter anderem nach den voraussichtlichen Umsätzen und Gewinnen im Jahr der Gründung und im Folgejahr gefragt. Hieraus leiten sich dann ggf. quartalswiese Einkommensteuervorauszahlungen ab.

Sie sind nicht verpflichtet, sich im Handelsregister einzutragen.

Quelle: Benjamin Schimmel
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dipl.-Kaufmann
Steuerberaterkammer München
Juli 2016

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