Antwort
Grundsätzlich besteht für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich neben einem Anstellungsverhältnis als Hauptbeschäftigung ein „zweites Standbein“ in Form eines Nebengewerbes aufzubauen. In diesem Zusammenhang ist allerdings vorab der Arbeitsvertrag zu prüfen, ob nicht ein Verbot für Nebenbeschäftigungen besteht. Sollte ein Verbot bestehen, kann vor Aufnahme eines Nebengewerbes die Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eingeholt werden. Das bedeutet, Sie können als Krankenschwester in Anstellung (Hauptbeschäftigung) mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nebenberuflich als Alltagsbegleiterin selbständig im Rahmen eines Nebengewerbes (Nebenbeschäftigung) tätig sein.
Von einem Nebengewerbe ist das Hauptgewerbe abzugrenzen. Ein Nebengewerbe liegt vor, wenn
- der Zeiteinsatz max. 18 bis 20 Stunden in der Woche beträgt und
- die nebenberufliche Tätigkeit den Hauptberuf wirtschaftlich nicht übersteigt.
Wenn die Grenzen überschritten werden, sind im schlimmsten Fall rückwirkend Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten. Daher ist eine regelmäßige, zeitnahe und ordentliche Dokumentation der Arbeitszeiten ratsam. Das gilt auch für in Rechnung gestellte Zeiten. Eine Kontrolle der Einnahmen bzw. Einkünfte aus der Neben- und Haupttätigkeit erfolgt durch die Krankenkasse regelmäßig durch Vorlage der Steuererklärungen und Steuerbescheide.
Sofern nun der Entschluss zur Aufnahme einer Nebentätigkeit gefasst ist, kein Verbot besteht bzw. die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt worden ist, sind folgende Schritte zu veranlassen:
1. Gewerbeanmeldung
Im Fall eines Nebengewerbes als Alltagsbegleiterin ist davon auszugehen, dass dies keine freiberufliche Tätigkeit i.S.v. § 18 EStG, sondern eine gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 15 EStG darstellt.
Neben allen organisatorischen Vorbereitungen zur Aufnahme eines Nebengewerbes muss diese (ebenso wie ein Hauptgewerbe) beim zuständigen Gewerbeamt der Stadtverwaltung angemeldet werden. Als Faustformel gilt ein Monat nach Beginn der Nebentätigkeit. Eine Anmeldung ist jedoch auch im Voraus möglich. Die Anmeldung kann durch persönliches Erscheinen oder online erfolgen. Die Kosten für Anmeldung betragen in Nordrhein-Westfalen ca. 20 Euro.
Freiberufliche Personen müssen keine Gewerbe bei der Stadtverwaltung anmelden, da sie nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
2. Steuerliche Erfassung
Nach der Gewerbeanmeldung ist ein sog. „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen und beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Diese sind als Download bei der Finanzverwaltung erhältlich. Die Einreichung des Fragebogens sollte zeitnah nach der Gewerbeanmeldung erfolgen. Nach Prüfung des Fragebogens erteilt das Finanzamt eine gesonderte Steuernummer zu umsatzsteuerlichen Zwecken.
In diesem Fragebogen werden u.a. Angaben gemacht wie allgemeine Personen- und Kontaktdaten, Gegenstand des Unternehmens, Beginn der Tätigkeit, etc. Darüber hinaus sind steuerliche Angaben zum Nebengewerbe zu machen wie z.B. voraussichtlicher Umsatz und Einkünfte aus der Tätigkeit, Umsatzbesteuerungsart, Kleinunternehmereigenschaft nach § 19 UStG, Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und weitere Angaben.
Ein detailliertes Eingehen auf die einzelnen Angaben in dem Fragebogen würde den Antwortrahmen sprengen. Bei Unsicherheiten ist die Einholung fachkundigen Rates eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe empfehlenswert, weil bereits in dem Fragebogen „steuerliche Weichen“ mit Auswirkungen für die Zukunft gestellt werden.
Die Empfehlung erstreckt sich auch auf eine Begleitung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in der tatsächlichen Gründungs- und Anfangsphase der Nebenbeschäftigung.
3. Finanzbuchführung & Steuererklärung
Mit Beginn der Nebenbeschäftigung ist die Erstellung einer Finanzbuchführung empfehlenswert. Diese dient nämlich nicht nur steuerlichen Zwecken, sondern auch eigenen Übersichts- und Informationszwecken (z.B. aus betriebswirtschaftlicher Sicht).
Zwar dürfte aufgrund von Art und Umfang der Nebenbeschäftigung (insbes. in der Gründungs- und Anfangsphase) eine Buchführungspflicht nicht bestehen. Es ist jedoch zu beachten, dass mit Aufnahme eines Nebengewerbes die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entsteht. Gleiches gilt für eine Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung. Abhängig von einer Kleinunternehmerschaft sind unterjährig Umsatzsteuer-Voranmeldungen entweder monatlich oder vierteljährlich auf elektronischem Wege dem Finanzamt zu übermitteln.
Im Rahmen der privaten und betrieblichen Steuererklärungen sind sodann die Einkünfte sowie etwaige Umsatzsteuer und Vorsteuer aus der Nebentätigkeit zu deklarieren. Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt regelmäßig durch eine sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Diese stützt sich auf eine Finanzbuchführung. Daher sollte eine Finanzbuchführung in jedem Fall zeitnah, vollständig und ordnungsgemäß erstellt werden. Der Zeitaufwand wird sich bei entsprechender Organisation im deutlich kleinen Rahmen halten.
Quelle:
Mario Fuhs
Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs Hastrich Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Stand:
Juli 2020
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