Antwort
Es ist zutreffend - Leistungen im Rahmen der privaten Nachhilfe können nach § 4 Nr. 21a, bb UStG von der Umsatzsteuer befreit sein.
Dazu ist notwendig, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass das Nachhilfeinstitut auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
Sie müssen dazu also bei der zuständigen Behörde (z.B. Regierung von Mittelfranken usw.) den Antrag stellen. Dazu müssen Sie Ihr Konzept vorlegen, wen Sie unterrichten und welche Qualifikation Sie als Lehrer und evtl. weitere Lehrer bei Ihnen haben.
Wenn dann die Regierung es bescheinigt, sind ihre Leistungen umsatzsteuerfrei.
Quelle: Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
Juni 2016
Tipps der Redaktion: