Antwort
Zunächst ist die Frage zu stellen, gegenüber wem Sie die Leistung erbringen. Ich nehme an, dass Sie im Rahmen eines Franchise-Systems Ihre Leistung direkt an den Endkunden erbringen. Da Sie ausschließlich Online-Nachhilfe (Fernunterricht) an Privatpersonen erbringen, bestimmt sich der Ort der Leistung gem. § 3a Abs. 5 UStG an dem Ort wo der Kunde seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Ist der Kunde in Deutschland ansässig, ist die Nachhilfe in Deutschland grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Haben Sie Nachhilfeleistungen von mehr als 10.000 Euro (Nettoumsatz) an EU-Ausländer (Privatpersonen) im Vorjahr geleistet und werden es auch voraussichtlich im aktuellen Jahr leisten, ist grundsätzlich die Besteuerung im Land des Leistungsempfängers vorzunehmen. Hier muss theoretisch eine Registrierung im jeweiligen Mitgliedstaat vorgenommen werden oder man muss das sog. Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) in Anspruch nehmen. Die Registrierung zum MOSS-Verfahren ist über das Bundeszentralamt für Steuern möglich.
Sollte die 10.000 Euro-Umsatzgrenze nicht überschritten werden bzw. worden sein, wäre die Leistung an EU-Ausländer in Deutschland zu versteuern. Ihnen steht es dennoch frei die Option der Anwendung der vorherigen Regelung anzuwenden und sich im Mitgliedsstaat zu registrieren bzw. das MOSS-Verfahren anzuwenden. Diese Option bindet Sie jedoch für zwei Jahre an diese Anwendung.
Soweit es sich um einen in Deutschland steuerbaren Umsatz handelt, wäre hier der Regelsteuersatz von 19% (im Zeitraum vom 01.07.-31.12.2020: 16%) in Rechnung zu stellen.
Nachhilfeunterricht kann jedoch gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG von der deutschen Umsatzsteuer befreit sein. Hier ist jedoch u. a. Voraussetzung, dass die zuständige Landesbehörde eine Bescheinigung ausstellt, dass der Nachhilfeunterricht auf einen Beruf oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Die zuständigen Landesbehörden in Bayern sind die jeweiligen Regierungsbezirke von Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken oder Schwaben. Hier müssen Sie sich an den jeweiligen Regierungsbezirk Ihres Sitzes wenden. Diese Bescheinigung muss vorliegen, um eine Umsatzsteuerbefreiung gewährleisten zu können. Grundsätzlich wäre laut EU-Recht keine Bescheinigung notwendig (Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.. j der 6. EG-RL)), jedoch ist die Finanzbehörde nicht daran gebunden und es müsste der Klageweg bis zum EuGH unternommen werden, um dies ggf. durchzusetzen. Somit ist die Beantragung der Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde ausdrücklich anzuraten.
Quelle:
Sascha Schneider
Diplom-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
TaxSolut - Langhans & Schneider PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Stand:
Oktober 2020
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