Antwort
Sie buchen Ihre Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip, daraus schlussfolgere ich, dass Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (§ 4 Abs. 3 EStG) erstellen. Wenn Sie eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt haben, dann brauchen Sie die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn Sie von Ihrem Kunden auch das Geld erhalten haben (sog. IST-Besteuerung). Die IST-Besteuerung (geregelt in § 20 UStG) muss man beim Finanzamt (formlos) beantragen. Die IST-Besteuerung können Sie für sich in Anspruch nehmen, wenn Sie
1. Freiberufler im Sinne des § 18 EStG sind oder
2. Ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr 500.000 Euro betragen hat.
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen und die IST-Besteuerung beantragt haben, dann ist die MwSt aus Ihrer Kundenrechnung erst in dem Voranmeldungszeitraum einzutragen, in dem Sie die Rechnung von Ihrem Kunden bezahlt bekommen haben.
Quelle: Patrick Straßer
Steuerberater
Wekel Straßer & Kollegen
Steuerberater Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer zu Berlin
September 2017
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