Antwort
Die Leistung einer Bildungseinrichtung kann gem. § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuerfreiheit profitieren. Hiervon profitieren insbesondere Schulen und Hochschulen, die einen Beruf oder eine staatliche anerkannte Prüfung vorbereitet.
Andersartige Schulen können auch in den Genuss dieser Befreiung kommen, wenn die Landesbehörde bescheinigt, dass die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder eine anerkannte Prüfung vorbereitet. Somit müssen für die Steuerbefreiung eine Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde (hier: Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes)
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.2011 (6-K-165/10) können Sie sich aber auch unmittelbar auf Art 132 Abs. 1 Buchst. I RL 2006/112/EG berufen und benötigen keine Bescheinigung.
Gleichwohl empfehle ich Ihnen, die Bescheinigung zu beantragen. Damit erlangen Sie Rechtssicherheit, denn die Bescheinigung hat die Wirkung eines Grundlagenbescheides und wird durch die Finanzverwaltung nicht weiter überprüft oder in Frage gestellt.
Quelle:
Sascha Schneider
Diplom-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
Reihbandt Steuerberatung
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Köln
Stand:
Juni 2020
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