Antwort
Die Pflicht der Abführung der Umsatzsteuer richtet sich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Käufers (Privatperson). Wenn Sie innerhalb Deutschlands verkaufen, gelten die Umsatzsteuerregelungen Deutschlands.
Die Rechnungen sind ganz „normal" mit der deutschen Mehrwertsteuer zu stellen. Wenn Sie als Unternehmer in ein EU-Ausland verkaufen, können Sie freiwillig das MOSS-Verfahren (mini-one-step-shop §18h UstG) nutzen.
Das MOSS-Verfahren ist eine Sonderregelung für Unternehmen, die im Inland ansässig sind und Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU gegen Entgelt erbringen.
Dabei müssen Sie vierteljährlich und immer 20 Tage nach Ablauf des Besteuerungszeitraums eine „Gesamt“ – Umsatzsteuervoranmeldung einreichen, in der Sie alle Einnahmen aus dem EU-Ausland auflisten und an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln.
Der Vorteil des MOSS-Verfahrens ist, dass Sie sich nicht in jedem EU-Land registrieren müssen. Das MOSS-Verfahren ist freiwillig und nicht verpflichtend.
In den Rechnungen für das EU-Ausland sollten folgende Punkte enthalten sein: vollständiger Name und Adresse von Rechnungssteller und Rechnungsempfänger, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag zzgl. Mwst des Empfängerlandes, Zahlungsziel, Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Da es sich um eine Lizenz handelt, liegt der Ort der Leistung im Drittland. Daher müssen Sie sich ggf. dort registrieren lassen und die Umsatzsteuerregelungen des jeweiligen Landes beachten.
Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Februar 2021
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