Antwort
Bzgl. der Zusammenlegung zweier Tätigkeiten in einem Gewerbe, verweisen wir auf unsere letzte zu diesem Thema verfasste Antwort vom August 2020 "Zwei verschiedene selbständige Tätigkeiten ausüben: Anmeldung?". „Grundsätzlich ist es nach § 3 GewO (Gewerbeordnung) möglich, ein Gewerbe mit zwei - oder auch mehreren - unterschiedlichen Tätigkeiten anzumelden.
D.h., dass verschiedene Tätigkeiten in einer Gewerbeanmeldung angegeben werden können und neue/weitere Tätigkeitsfelder (Geschäftsbereiche) dann im Rahmen einer Gewerbeerweiterung auch hinzugefügt werden können.
Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Tätigkeiten sich unter einem (Unternehmens-) Namen - im Sinne eines verbundenen Zweckes - zusammenfassen lassen und damit abdeckbar sind - ansonsten müssten einzelne Gewerbeanmeldungen vorgenommen werden. Dies regelt die Anzeigepflicht nach § 14 der GewO.
Bitte prüfen Sie dies bei Ihren geplanten Tätigkeiten noch einmal kritisch und im Detail. Sprechen Sie hier ggf. im Vorfeld auch einmal mit dem Gewerbeamt und/oder mit einem Steuerberater.
So oder so empfehlen wir Ihnen den Kontakt mit einem Steuerberater, um direkt von Anfang an eine saubere buchhalterische Trennung zwischen beiden Tätigkeiten zu machen, damit Sie einen besseren Überblick haben und den jeweiligen Erfolg ablesen können.“
Die Namensgebung Ihres Unternehmens hängt u.a. auch vom Unternehmenscharakter ab.
In Bezug auf den Online-Handel gehen wir - aufgrund Ihrer Schilderungen zu innereuropäischem Handel - davon aus, dass es ein Unternehmen sein wird, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und Sie dieses in das Handelsregister eintragen lassen.
In diesem Fall sind Sie nicht mehr an die speziellen Anforderungen zur Unternehmensbezeichnung von Einzelunternehmen, die nicht im HR eingetragen sind, gebunden.
Sie können Ihrem Unternehmen nun frei von diesen Anforderungen einen Firmennamen geben - sei es ein Phantasiename, Sachname oder ein Personenname. Dabei muss jedoch - je nach konkreter Rechtsform - die jeweilige Bezeichnung, wie z.B. e.Kfr., e.Kfm. oder e.K. oder ggf. auch GmbH o.ä, als Ergänzung beim vollen Firmennamen hinzugefügt werden.
Dies gilt sowohl für den Fall der separaten Anmeldung des Online-Handels als auch im Falle der Gewerbeerweiterung.
Achten Sie dennoch auf die Unterscheidbarkeit zu anderen Firmen wie in § 18 Abs. 1 HGB gefordert.
Wir empfehlen Ihnen, sich hierzu ebenfalls vonIhrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater weitergehend beraten zu lassen.
Quelle:
German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Stand:
August 2020
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