Antwort
Grundsätzlich können Sie ein angemeldetes Gewerbe um weitere Leistungen bzw. Tätigkeiten erweitern, wenn sich diese entsprechend unter einer Tätigkeitsbezeichnung zusammenfassen lassen.
In Ihrem konkreten Fall raten wir von einer Erweiterung des bestehenden Gewerbes ab, da die Zielgruppen Ihrer aktuellen Tätigkeit und der geplanten Tätigkeit durchweg unterschiedlich sind.
Im Bereich des Büro- und Buchhaltungsservice sprechen Sie primär Gewerbetreibende i.S. von Firmenkunden an - im Falle der Lohnsteuerhilfe sind es primär Angestellte.
Ferner sind Sie als selbstständige Steuerfachangestellte nicht befugt „geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen“ anzubieten. Wer diese anbieten darf, regelt § 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).
Demnach haben Sie die Möglichkeit sich einem Lohnsteuerhilfeverein anzuschließen, welche nach § 4 Abs. 11 StBerG berechtigt sind Lohnsteuerhilfe zu leisten.
Über die verschiedenen Lohnsteuerhilfevereine können Sie ebenfalls Ihre eigene Beratungsstelle eröffnen, profitieren aber auch von dem Know-how des Vereins, tragen oft keine oder nur wenige Fixkosten, sind dennoch flexibel und bekommen Kunden vermittelt.
Quelle:
German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Stand:
Oktober 2020