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Kfz-Werkstatt um Autohandel erweitern: IHK Mitglied werden?

Frage

Ich betreibe seit 2014 eine Kfz-Werkstatt, bin Mitglied in der HWK und möchte nun meinen Betrieb mit einem Autohandel erweitern. Muss ich Mitglied in der IHK werden und wie hoch ist der Beitragssatz in der IHK? Muss ich an beide dann Beiträge zahlen? Senkt sich der Beitragssatz der HWK?

Antwort

Bei Hinzunahme eines Autohandels zu Ihrer Werkstatt - und damit faktisch einer Erweiterung Ihrer Geschäftstätigkeit - fallen Sie unter die Kategorie „Mischbetrieb“, welcher dann fürwahr bei beiden Kammern zu registrieren ist.

Bzgl. der Beitragspflicht gilt dabei grundsätzlich:
Eine zusätzliche Beitragspflicht bei der IHK besteht nur, wenn der nichthandwerkliche Jahresumsatz 130.000 Euro (§ 3 Abs. 4 IHK-Gesetz) überschreitet.

Ansonsten (bei über 130.000,0 Euro) vereinbaren IHK und Handwerkskammer eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage für den Beitrag (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb), die sich am Verhältnis der Umsätze zwischen handwerklichem und nicht handwerklichem Betriebsteil orientiert.

Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nur nach der anteiligen Bemessungsgrundlage > auf Grundlage den jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlagen Ihrer regionalen Kammer

Zur Verdeutlichung ein Praxisbeispiel:
Ein Unternehmen aus der Kfz-Branche erzielt einen jährlichen Gesamtumsatz von 400.000 Euro mit der folgenden Verteilung:
Anteil HWK >> z.B. Werkstatt >> 300.000 Euro und Anteil IHK >> z.B. Autohandel >> 100.000 Euro
In diesem Fall ist das Unternehmen beiden Kammern zugehörig.
Aber: Eine Beitragspflicht besteht nur bei der HWK.
Aufgrund der Unterschreitung der Umsatzgrenze würde das Unternehmen bei der IHK als beitragsfreies Mitglied geführt.

Der Mitgliedsbeitrag der IHK setzt sich - üblicherweise - aus Grundbeitrag und Umlage zusammen.
Der Grundbeitrag ist nach der Leistungsstärke gestaffelt. Die Umlage richtet sich nach dem Ertrag der Firma.
Die IHK-Beitragssätze sind nicht allgemeingültig, sondern werden von jeder einzelnen regionalen IHK (in Bayern z.B. München, Nürnberg etc.) in der sog. Beitragsordnung festgelegt.

Zusammenfassend empfehlen wir Ihnen, sich an Ihre zuständige Handwerkskammer zu wenden und sich mit ihr bzgl. der weiteren Vorgehensweise abzustimmen. Diese kann Ihnen zu ihrem konkreten Fall eine genaue und verbindliche Auskunft geben.

Bitte beachten Sie auch noch, dass Sie das weitere Geschäftsfeld entsprechend anmelden > d.h. eine Erweiterung der Geschäftstätigkeit in Ihrer Gewerbeanmeldung vornehmen > falls Sie den Autohandel nicht eh schon mal mit angemeldet bzw. angegeben haben. Je nach Rechtsform (z.B. bei einer GmbH) kann auch eine Erweiterung des Gesellschaftszweckes notwendig werden (falls hierin nicht schon enthalten), was notariell gemacht werden müsste.

Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Januar 2018

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