Antwort
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen, auch wenn es sich um eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit handelt. Eine Erweiterung der Gewerbeanmeldung lassen Sie bei Ihrem örtlichen Gewerbeamt vornehmen. Die Kosten für die Anmeldung erfragen Sie bitte dort.
Grundsätzlich ist es möglich, neben der abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit anzumelden und trotzdem weiterhin über das Arbeitsverhältnis in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert zu sein. Das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit spielt neben der abhängigen Beschäftigung keine Rolle, solange der Status des Arbeitnehmers bestehen bleibt. Der Status des Arbeitnehmers gilt für die Sozialversicherung solange, bis die selbständige Tätigkeit evtl. überwiegt. Durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern kann der Status der hauptberuflichen Selbständigkeit auch erfüllt sein.
Im Allgemeinen kann ich Ihnen zur Krankenversicherung Folgendes mitteilen:
Sobald Sie hauptberuflich selbständig tätig und derzeit gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie die Möglichkeit, eine bestehende gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft fortzuführen oder sich bei einem privaten Versicherungsunternehmen abzusichern. Über die Höhe der Beiträge sollten Sie sich mit Ihrer Krankenkasse verständigen. Sie können sich zu Fragen der Krankenversicherung auch gern an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit zur gesetzlichen Krankenversicherung unter der Telefonnummer 030 340 606 601 wenden.
Bezüglich Ihrer Angestelltentätigkeit gilt, dass Arbeitnehmer generell mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder neben ihrer Hauptbeschäftigung selbständig arbeiten dürfen, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.
In einigen Fällen sind Nebentätigkeiten jedoch unzulässig.
Eine Nebentätigkeit kann ohne Weiteres, d. h. ohne dass es hierzu auf tarifliche oder vertragliche Regelungen ankommt, unzulässig sein, wenn der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit so sehr beansprucht wird, dass er seinen Hauptarbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann, weil er z.B. ständig zu müde ist. Des Weiteren darf ein Arbeitnehmer während der Dauer seines Hauptarbeitsverhältnisses nicht in einem Konkurrenzunternehmen tätig werden.
Sie sollten auch evtl. Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit einhalten. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.
Ebenfalls zu beachten sind die Höchstarbeitszeiten des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Diese Grenzen liegen bei acht Stunden pro Tag bei einer gesetzlich zulässigen Sechstagewoche von Montag bis Samstag, es ergibt sich so eine 48-Stunden-Woche. Da die tägliche Arbeitszeit vorübergehend und bei Gewährung eines entsprechenden Zeitausgleichs im Ausnahmefall auf bis zu zehn Stunden verlängert werden darf, kann - vorübergehend bzw. im Ausnahmefall bei Zeitausgleich - wöchentlich bis maximal 60 Stunden gearbeitet werden. Vor diesem Hintergrund kann eine Nebentätigkeit wegen Verstoßes gegen das ArbZG unzulässig sein.
Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Dezember 2020
Tipps der Redaktion: