Antwort
Unter den von Ihnen geschilderten Parametern ist u.E. grundsätzlich auch eine Vermietung von Grundstücksteilen auf einem privaten Grundstück möglich.
- Tätigkeit als Reitlehrerin
- geplante Nutzung für Seminare mit Reitunterricht
- Lage der Immobilie im Außenbereich
- Art der Immobilie - Grundstücksanteil eines Resthofes
Die Mieteinnahmen müssen dann am Ende des Jahres bei der Einkommenssteuererklärung in der Anlage V - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - angegeben werden und mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.
Ob Ihre angehende Vermieterin bzw. Vermieter als private Vermieterin bzw. Vermieterin, Kleinunternehmerin bzw. Kleinunternehmer oder Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender „auftritt“, sollte diese bzw. dieser mit ihrer bzw. seinem Steuerberaterin bzw. Steuerberater im Detail erörtern.
Hier hängt es etwas davon ab, ob die Vermietung auf Dauer angelegt ist, ob das Angebot für Dritte zugängig ist (bspw. über Werbung) und ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden ist.
Bei der Annahme, dass die Vermieterin bzw. der Vermieter die Flächen (1.) speziell Ihnen angeboten hat (2.) zur Überbrückung - aufgrund der aktuellen Corona-Vorschriften - genutzt werden (also nicht auf Dauer) und dies ggfs. zu einem (3.) geringeren Entgelt, dann legt dies z.B. nahe, dass in seinem Fall die Vermietung als Privatperson möglich wäre.
Daneben hat Ihr Vermieter einige Dinge im Zusammenhang mit der Vermietung zu beachten, wie beispielsweise die korrekte Rechnungsstellung.
Über diese und andere Besonderheiten sollte er sich auch von seiner Szteuerberaterin bzw. seinem Steuerberater beraten lassen, um etwaige Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
Quelle:
German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Stand:
Juni 2020