Antwort
In jedem Fall gilt hinsichtlich der Einstufung Ihrer Dienstleistungen in steuerlicher Hinsicht der Grundsatz der Einzelfallprüfung. Das Finanzamt hat hier auch eine beratende Funktion. Dabei kann leider nicht von einer einheitlichen Praxis der Finanzverwaltung ausgegangen werden.
Es dürfte schwierig werden, Ihre Tätigkeit in ihrer Gesamtheit als freiberuflich einzuordnen. Aber: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung angenommen werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und Kosten verbunden.
Im Folgenden werden die von Ihnen genannten Tätigkeiten einer näheren Betrachtung unterzogen: Beratung bei der Planung von Kunstausstellungen mit medientechnischen Aspekten (z.B Videokunst, künstlerische Medieninstallationen).
Sehen Sie hierzu bitte aus der Rechtsprechung - Zitat: „Die beratende Tätigkeit eines im Übrigen als Künstler tätigen Stpfl. kann selbst künstlerische Tätigkeit sein, wenn die in der Beratungsleistung zum Ausdruck kommende schöpferische Gestaltung in den Erzeugnissen des Beratenen ihren Niederschlag findet; daneben kann eine künstlerische Tätigkeit des Beratenen nicht angenommen werden, wenn er sich auf die Auswertung der Beratungsleistungen beschränkt (s. BFH v. 2.10.1968 – I R 1/66, BStBl. II 1969, 138, betr. beratende Tätigkeit eines Modeschöpfers mit Fertigung und Überlassung von Modellen; dazu krit. LBP/Güroff, § 18 Rn. 91b). Erbringt der Beratene jedoch bei der Umsetzung des Beratungsergebnisses eine eigene schöpferische Leistung, die sich ebenso wie die des Beraters in dem Endprodukt niederschlägt, so können sowohl bei Berater als auch bei Beratenem Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit vorliegen (Schneider, DStZ 1993, 165, unter Bezugnahme auf Schl.-Holst. FG v. 18.9.1969, EFG 1970, 78, und FG Berlin v. 30.9.1986, EFG 1987, 244, beide rkr.). Zitatende
Brandt, Jürgen: Ertragssteuerrecht
http://www.ertragssteuerrecht.de/media/EStG_018_242_06-2010_komplett.pdf S. 106 f
Wie eine künstlerische Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht definiert ist, erläutert das BMWK in seiner Praxishilfe „Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler“
DOWNLOAD der Praxishilfe von: www.existenzgruender.de
Nachbearbeitung von digitalen Kunstwerken (Video- Audiodateien)
Auch für diese Tätigkeit gelten die Anforderungen an künstlerische Tätigkeiten (siehe oben).
Programmierung von digitalen Abspielgeräten
Hier müssen Sie nachweisen können, dass Ihre Dienstleistung nach Kenntnissen und Erfahrungen mit Anforderungen verbunden ist, die üblicherweise von Informatikern oder Ingenieuren (Wirtschaftsingenieuren) mit Hochschulabschluss erbracht werden. Steuerpflichtige, die nicht über einschlägige Abschlüsse einer Hochschule oder Fachhochschule verfügen, müssen eine vergleichbare Tiefe und Breite ihrer beruflichen Bildung belegen. Dieser Nachweis kann über Gutachten, nachgewiesene Fortbildungen, dokumentierte praktische Arbeiten oder auch eine „Wissensprüfung“ erfolgen. Eine Hochschulausbildung ist also nicht zwingend erforderlich.
Grundsätzlich könnte man hier auch argumentieren, der Schwerpunkt der Tätigkeit sei im künstlerischen Bereich angesiedelt, die Umsetzung der Ideen und Konzeptionen insbesondere in Form der Programmierung sei lediglich Instrument der Realisierung schöpferischer Leistungen. An dieser Stelle sollte betont werden, dass es sich hierbei keineswegs um einen „Umweg“ in den freien Beruf handelt, sondern ein plausibler Nachweis möglich ist. Dies gilt vor allem dann, wenn in den Werken ein künstlerischer Anspruch zum Ausdruck kommt. Positiv wäre etwa auch eine pädagogische Zielsetzung. Auch ist besonders zu betonen, dass allgemein bei Kunst der Verwendungszweck nachrangig ist, es kommt vielmehr auf Fähigkeiten und schöpferische Tätigkeit an!
Technische Beratung und Betreuung von Medienkünstler:Innen
Auch hier gelten die Anforderungen an die Ingenieurähnlichkeit.
Aufbau von technischem Equipment für die Darstellung von Medienkunst
Es greifen weiterhin die Voraussetzungen an eine ingenieurähnliche Tätigkeit.
Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, sowohl gewerblich als auch freiberufliche Dienstleistungen anzubieten, könnte eine so genannte „gemischte Tätigkeit“ vorliegen. Beachten Sie hierzu bitte die Informationen des BMWK unter:
DOWNLOAD der Praxishilfe von: www.existenzgruender.de
Ergänzend wäre noch auf den „beratenden Betriebswirt“ als freien Beruf zu verweisen. Dieser Zugang kommt hier wohl schon deshalb nicht in Betracht, weil dazu die Tätigkeit in einem Hauptgebiet der BWL erforderlich ist.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
März 2022