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Unternehmen übernehmen und Namen beibehalten: Gewerbeanmeldung?

Frage

Ich habe zum ein Unternehmen im Rahmen einer Altersnachfolge übernommen. Ein kleines Dienstleistungsunternehmen (Einzelunternehmen). Wir haben vertraglich vereinbart und wollen es auch beide, dass der bisherige Name aus Gründen der Bekanntheit weitergeführt wird. Das Unternehmen heißt: „Max Mustermann xyz“. Laut § 22 HGB darf ich bei Erwerb den alten Namen weiterführen. Aber wie melde ich das als Gewerbe an? Einfach ein Einzelunternehmen auf meinen Namen anmelden und dann im Unternehmensaußenauftritt unter altem Namen auftreten (ggf. mit Zusatz „Inh. Ich Nachname“)? Aber bei der Gewerbeanmeldung gibt es kein Feld für „Unternehmensname“ o.ä. - da muss ich nur meinen Namen und Adresse angeben. Und wie ist das weiterhin mit der Eintragung ins Handelsregister? Aktuell ist die Firma nicht eingetragen.

Antwort

Angesichts der kurzen Darstellung des gegenständlichen Einzelunternehmens rate ich Ihnen mit der Geschäftsbezeichnung „Max Mustermann xyz Inh. Ihr Vor- und-Zuname“ im Geschäftsverkehr aufzutreten. Mangels Eintragungsfähigkeit einer solchen Geschäftsbezeichnung im Handelsregister haben Sie bei der Gewerbeanmeldung vor allem Angaben zu Ihrer natürlichen Person zu machen. Diese Aussage basiert auf folgenden Erwägungen:

Zunächst ist entscheidend, ob es sich bei der inhaltlichen Ausgestaltung des von Ihnen übernommenen Einzelunternehmens um einen gewerbetreibenden Kaufmann oder ein Kleingewerbe handelt. Denn das Gesetz knüpft dabei unterschiedliche Voraussetzungen an die Gewerbeanmeldung, die Eintragung in das Handelsregister sowie an die Namensgebung. Da die Informationen zu Ihrer Tätigkeit recht kurzgehalten sind, folgt eine Einführung zu Variationen eines Einzelunternehmens.

1. Kaufmann

Nach § 1 HGB handelt es sich um einen (Ist-)Kaufmann, wenn ein Handelsgewerbe betrieben wird. Dabei ist ein Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Die Kaufmannseigenschaft hängt folglich vor Allem vom Umfang Ihrer unternehmerischen Tätigkeit ab. Falls Sie beispielsweise einen für Ihre Branche üblichen Umsatz erzielen, über eine verhältnismäßig umfangreiche Anzahl von Geschäftskontakten verfügen, Personal beschäftigen und/oder bilanzierungspflichtig sind, dann gehören Sie zu den Kaufleuten. Im Übrigen gelten die besonderen Anforderungen des Handelsgesetzbuchs (mitsamt des § 22 HGB) nur für Kaufleute.
Kaufleute müssen ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden.
Das Unternehmen muss in das Handelsregister eintragen werden (29 HGB).

2. Kleingewerbe

Kleingewerbetreibende sind gewerblich tätige Selbständige, die nicht im Handelsregister eingetragen sein müssen. Dafür darf das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Höhe der Jahresumsätze oder die einfache Geschäftsabwicklung noch keine doppelte Buchführung erfordert. Ansonsten würden Sie wiederum die Rechtsform des gewerbetreibenden Kaufmanns aufweisen, bei dem spezielle Verpflichtungen aus dem HGB greifen.
Kleingewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden.
Ihnen steht es aber frei, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Mit dem Eintrag ins Handelsregister übernehmen Sie jedoch alle Rechte und Pflichten von Kaufleuten.

Da Sie den Umfang der Tätigkeit des beerbten Unternehmens als „klein[es]“ bezeichnen und bisher wohl keine Eintragung im Handelsregister (mitsamt einer Firma, die die Rechtsform ausweist) erfolgte, spricht vieles dafür, dass es sich dabei um ein Kleingewerbe handelt.

Für die Namensgebung würden dies aber folgendes bedeuten:

1. Bei der Ausübung eines Kleingewerbes bzw. freien Berufs müssen Sie zunächst beachten, dass Sie nicht zur Führung einer Firma (= Name eines Unternehmens) berechtigt sind. Sie können stattdessen aber eine Geschäftsbezeichnung wählen. Diese wird jedoch in kein Register eingetragen, da sie nach wie vor rechtsverbindliche Handlungen stets unter Ihrem vollen bürgerlichen Namen vornehmen müssen. Insb. auf Rechnungen, Geschäftsbriefen und in der Werbung müssen Sie daher zusätzlich Ihren vollen bürgerlichen Namen nennen.

Wie Sie diese Geschäftsbezeichnung ausgestalten, bleibt erst einmal weitestgehend Ihnen überlassen. Wichtig ist zunächst, dass die Geschäftsbezeichnung keine bestehenden Rechte Dritter verletzt und keinerlei Rechtsformzusätze enthält (wie z.B. e.K.) oder anderweitig irreführend ist. So wäre auch zu überprüfen, als erster Schritt z.B. durch Anfrage bei der IHK, ob ein Wettbewerber in Ihrem sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich bereits dieselbe oder eine ähnliche Bezeichnung verwendet. Zusätzlich empfehlen sich dringend Marken- und Firmennamenrecherchen, um der Verletzung fremder Schutzrechte vorzubeugen. Das Ihr Vorgänger bereits unter dem genannten Namen tätig war, ist kein Garant dafür, dass keine solchen Rechte verletzt werden.

Um eine irreführende Verwechslung mit Ihrem Vorgänger zu vermeiden, erscheint ein sog. Nachfolgezusatz in Form von „Inh. XY“ sinnvoll.

Seit der Liberalisierung des Firmenrechts (HRefG) haben nun auch Kleingewerbetreibende große Spielräume für ihre Geschäftsbezeichnung. So dürfen auch Sie entsprechend § 22 HGB einen Nachfolgevermerk nutzen. Wesentlich ist aber weiterhin die Vermeidung von Rechtsformzusätzen, die auf eine eingetragene Firma Hinweisen könnten.

Dabei sei der Hinweis gegeben, dass vereinzelt auf Seiten der IHK andere Ratschläge gegeben werden. Beispielsweise geht die IHK Trier davon aus, dass solche Nachfolgezusätze irreführend den Eindruck erwecken würden, es handele sich bei dem Unternehmen um einen im Handelsregister eingetragenen Betrieb. Als Beispiel wird „Josef Schmidt Inh. Klaus Schneider“ angeführt. (Vgl. IHK Trier). Diese Rechtsauffassung teile ich nicht.

Was die Gewerbeanmeldung angeht, so wäre ausgehend von dem Formular der Stadt Köln das Feld „Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform“ auszulassen und als Grund der Anmeldung „Erbfolge/Kauf/Pacht“ anzugeben. Bei „Name des früheren Gewerbetreibenden oder früherer“ Firmenname könnte dann „Max Mustermann xyz“ eingetragen werden. Mangels Eintragungsfähigkeit der Geschäftsbezeichnung hätten Sie ansonsten nur Angaben zu Ihrer Person zu machen.

2. Ein wenig anders wäre der Fall zu beurteilen, falls es sich bei der „Max Mustermann xyz“ um ein kaufmännisches Handelsgewerbe mitsamt einer eingetragenen Firma handeln würde.

Denn nach § 22 HGB darf der Erwerber, der fortgeführten Firma einen das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz – (z.B. Inh. XY) – beifügen.

Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
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Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
März 2019

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