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Unternehmensnachfolge für Zimmerermeister: Welche Regelung geeignet?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Mein Mann, Zimmerermeister, 60 Jahre, mit kleinstem Betrieb denkt darüber nach, den Betrieb an seine Tochter zu verpachten. Diese arbeitet aber bei einer Bank. Er will bei ihr dann als Zimmerer angestellt arbeiten. Geht das überhaupt und wie? Danke für Ihre Antwort. Welche Möglichkeit gibt es sonst noch, den Betrieb weiterzuführen?

Antwort

Die Verpachtung des Betriebes ist grundsätzlich eine Möglichkeit der Nachfolgeregelung. Es stellt sich allerdings die Frage, ob jemand, der in der Bank arbeitet, das Interesse hat und die Rolle ausfüllen kann und will. Bei der Verpachtung des gesamten Betriebes sind auch steuerrechtliche Aspekte zu bedenken. Die Gestaltung sollte für Verpächter und Pächter ausgewogen sein. Hier sollte Beratung hinzugezogen werden. Es gilt z. B. die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden. Die Verpachtung ist rechtlich durch einen Pachtvertrag sicherzustellen. Ein Notartermin ist i.d.R. nicht erforderlich.

Grundsätzliche andere Formen der Nachfolgeregelung in Kleinstbetrieben sind:

• Übernahme durch eine Mitarbeiterin, Übernahme durch einen Mitarbeiter
• Verkauf des Betriebes an einen anderen Betrieb
• Verkauf des Betriebes an eine externe Person
• Verkauf des Betriebes innerhalb der Familie

Quelle:
Stefan Butz
Unternehmensberatung

Stand:
August 2021

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