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Betrieb des Vaters übernehmen: Gründungszuschuss?

Frage

Aktuell bin ich im Einzelhandelsunternehmen meines Vaters angestellt. Mein Vater möchte die Selbständigkeit zum Jahresende aufgeben und ich werde sehr wahrscheinlich die Nachfolge antreten. Da ich momentan auf ein regelmäßiges Einkommen angewiesen bin, haben wir uns informieren lassen und erfahren, dass es möglich ist, bei der Agentur für Arbeit den sog. Gründungszuschuss zu beantragen. Voraussetzung dafür ist unter anderem eine vorangegangene Arbeitslosigkeit. Das heißt, mein Vater müsste mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen. Meine Frage ist nun, ob es rechtlich korrekt ist, wenn ich ca. zehn Tage arbeitslos bin, zum 01.01.2017 die Unternehmensnachfolge antrete und diesen Zuschuss vom Arbeitsamt beantrage? Wäre das möglich und vor allem rechtmäßig?

Antwort

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach § 93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung, so dass Ihre zuständige Agentur für Arbeit entscheidet, ob eine Förderung erfolgt. Eine Mindestarbeitslosigkeit ist vom Gesetz nicht vorgesehen, so dass eine Arbeitslosigkeit von zehn Tagen ausreichend wäre. Der Antrag auf den Gründungszuschuss ist vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu stellen.

Nach § 93 Abs.: 2 SGB III kann der Zuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer:

  1. „bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
  2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
  3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen.“

Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt. Inwiefern in Absprache mit der Arbeitsagentur z.B. auch ein Steuerberater für die Bewertung hinzugezogen werden kann, klären sie bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit.

Die Förderung erstreckt sich in einer ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.

Der jeweilige Antrag ist bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Zusätzlich muss eine Kurzbeschreibung der Geschäftsidee, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden. Für die Beantragung muss die Tragfähigkeit Ihrer Existenz durch eine fachkundige Stelle bestätigt werden.

In der Geschäftsanweisung zum Gründungszuschuss sind u.a. folgende Informationen mit aufgeführt:
„Der Vorrang der Vermittlung nach § 4 Abs. 2 SGB III ist zu berücksichtigen. Die Prüfung des Vermittlungsvorrangs hat stets individuell zu erfolgen und darf nicht dazu führen, dass bestimmte Branchen oder Fachkräfte grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen werden.
Mögliche Kriterien zur Beurteilung des Vermittlungsvorrangs sind:

  • Ist eine - möglichst nachhaltige - Integration innerhalb des ALG-Bezugszeitraumes realistisch?
  • Können sofort oder in absehbarer Zeit Stellenangebote unterbreitet werden?
  • Bestehen andere Hemmnisse, die den Integrationserfolg behindern?

Die Arbeitsagentur hat im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass eine Förderung nur dann erfolgen kann, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung erforderlich ist. So ist beispielsweise bei einer Betriebsübernahme oder der Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit die Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers in vereinfachter Form zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen.“

Bei einer Betriebsübernahme wird beispielsweise auch die Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers in vereinfachter Form durch die Arbeitsagentur geprüft.

Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in der aktuellen Geschäftsanweisung unter www.arbeitsagentur.de

Ich empfehle Ihnen ein Beratungsgespräch mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.

Quelle: Ines Zemke
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
November 2016

Tipps der Redaktion:

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