Einzelunternehmen, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GbR? Die Wahl der Rechtsform entscheidet, wer mit welchem Vermögen in welchem Umfang haftet, welche Steuern gezahlt werden und welche rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden müssen.
Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsformen sind abschließend. Es ist nicht möglich, eine neue Rechtsform zu erfinden und mit dieser am Markt aufzutreten. Hier erfahren Sie mehr.
IHK für München und Oberbayern: Wahl der Rechtsform
Die wichtigsten Unterschiede
Der wichtigste Unterschied bei den Rechtsformen besteht in der Haftung. Ein weiteres wichtiges Auswahlkriterium ist auch die Frage, ob Sie allein oder mit einem bzw. mehreren Partnern starten. Welche Rechtsform für Ihr Unternehmen geeignet ist, hängt unter anderem auch davon ab, ob Sie Gewerbetreibende oder Freiberuflerinnen bzw. Freiberufler sind. Weitere Informationen: Rechtsformen: Die wichtigsten Auswahlkriterien (PDF, barrierefrei).
Rechtsform | Mindestkapital | Gründer minimum | Haftung | Eintragung in das HR | Notar | Formvorschriften |
Einzelunternehmen | keines | 1 | unbeschränkt mit Geschäfts- und Privatvermögen | nein | nein | keine |
GbR | kein festes Kapital und keine Mindesteinlage vorgeschrieben | 2 | Gesellschaft und Gesellschafter (auch mit Privatvermögen) für Gesellschaftsschulden, gesamtschuldnerische Haftung | nein | nein | keine |
eingetragene Kauffrau (e.Kfr.) bzw. eingetragener Kaufmann (e.Kfm.) | kein festes Kapital und keine Mindesteinlage vorgeschrieben | 1 | unbeschränkt mit Geschäfts- und Privatvermögen | ja | ja | keine |
OHG | kein festes Kapital und keine Mindesteinlage vorgeschrieben | 2 | Gesellschaft und Gesellschafter (auch mit Privatvermögen) für Gesellschaftsschulden, gesamtschuldnerische Haftung | ja | ja | keine |
KG |
kein festes Kapital und keine Mindesteinlage vorgeschrieben, jedoch Kommanditeinlagen für Kommanditisten (Höhe beliebig) | 2 | Komplementäre (persönlich haftende Gesellschafter) unbeschränkt, Kommanditisten in Höhe der Einlage (Haftungsbeschränkung tritt i.d.R. erst nach Eintragung ins Handelsregister ein) | ja | ja | keine |
GmbH |
Mindeststammkapital: 25.000 EUR Mindesteinzahlung bei Gründung: 12.500 EUR | 1 | nur mit Gesellschaftsvermögen (Haftungsbeschränkung tritt erst nach Eintragung ins Handelsregister ein), ggf. persönliche Haftung des Geschäftsführers | ja | ja | schriftlicher Gesellschaftsvertrag; notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages |
UG (haftungsbeschränkt) |
Mindeststammkapital: 1 EUR pro Gesellschafter vollständige Einzahlung bei Gründung notwendig nur Bargründung möglich | 1 | wie GmbH | ja | ja | schriftlicher Gesellschaftsvertrag; notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags |
AG | Mindestgrundkapital: 50.000 EUR | 1 | nur mit Gesellschaftsvermögen (Haftungsbeschränkung tritt erst nach Eintragung ins Handelsregister ein), ggf. persönliche Haftung des Vorstandes | ja | ja | schriftlicher Gesellschaftsvertrag; notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags |
Firmenname und Rechtsform
Was viele nicht wissen: Die Wahl der Rechtsform kann sich auch auf den Namen auswirken, den ein neu gegründetes Unternehmen bekommt. So ist z.B. das Namensrecht der GbR zwar nicht gesetzlich geregelt, allerdings hat sich eine ständige Praxis herausgebildet:
Diese besagt, dass die GbR grundsätzlich den Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter der Gesellschaft in der Geschäftsbezeichnung führen muss. Das Führen von Phantasienamen ist bei einer GbR im Gegensatz zu einer GmbH, einer AG oder einer UG (haftungsbeschränkt) generell ein schwieriges Thema, das im Einzelfall geklärt werden muss.
Größere Freiheit beim Namen haben Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind. Da dort bereits viele Informationen über das Unternehmen zu finden sind, können sie einen Personen-, Sach- oder Fantasienamen wählen. Allerdings muss die Rechtsform immer angeben werden, um die Haftungsverhältnisse deutlich zu machen.
Beratung
Die Entscheidung für eine Rechtsform hat finanzielle, steuerliche und rechtliche Auswirkungen. Sie sollten daher auf jeden Fall Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater und Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihren Rechtsanwalt in die Entscheidung mit einbeziehen. Als Einstieg in dieses Thema können Sie zudem den Rechtsformfinder der Gründerplattform nutzen.
Übrigens: Eine Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Rechtsform ist nie endgültig. Ändern sich die Anforderungen Ihres Unternehmens, können Sie jederzeit die Rechtsform wechseln. Vor einem Wechsel sollten Sie allerdings Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater konsultieren. Denn: Ein Wechsel kann steuerliche und buchhalterische Auswirkungen haben.
Pro und Contra für eine Rechtsform
In der folgenden Tabelle werden Argumente für und wider die einzelnen Rechtsformen beispielhaft aufgezählt. Für jede der angegebenen Rechtsformen gibt es aus individueller Sicht gute Gründe. Statistisch gesehen entscheiden sich rund 80 % aller Existenzgründerinnen und Existenzgründer für das Einzelunternehmen und rund 12 % für die GmbH. Der Rest entfällt auf die sonstigen Rechtsformen.
Rechtsform | Nachteile | Vorteile |
Einzelunternehmen |
volle Haftung mit dem Privatvermögen Einschränkung bei der Firmierung Unternehmerlohn ist keine Betriebsausgabe |
minimaler Gründungsaufwand kein Mindestkapital Verluste können leicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten oder Jahren verrechnet werden einfache Buchhaltung und Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung möglich Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer Gewerbesteuerfreibetrag |
eingetragener Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau e.K. |
Handelsregistereintrag Buchführung nach dem HGB mit Bilanzierung sonst wie Einzelunternehmen |
das Führen einer handelsrechtlichen Firma ist möglich sonst wie Einzelunternehmen |
GmbH |
hoher Gründungsaufwand und hoher formaler Aufwand während des Bestehens Stammkapital in Höhe von 25.000 EUR bei Krediten haftet/haften häufig der/die Gesellschafter mit privaten Sicherheiten doppelte Buchführung nach HGB, Jahresabschluss mit Bilanzierung Privatentnahmen schwierig Verluste können nicht mit anderen Einkünften der Gesellschafter verrechnet werden kein Gewerbesteuerfreibetrag keine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer |
Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital mehr steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten als bei Einzelunternehmen Gehalt des Geschäftsführers ist eine Betriebsausgabe (Verträge zwischen GmbH und Gesellschaftern sind steuerlich anerkannt, aber verdeckte Gewinnausschüttungsproblematik beachten) Körperschaftsteuersatz auf 15 % festgelegt |
UG (haftungsbeschränkt) |
im Gegensatz zur GmbH geringer angesehen |
Gründung ab 1 EUR Stammkapital, ansonsten wie GmbH |
GbR |
Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich (jeder Gesellschafter für alle Schulder der Gesellschaft insgesamt) sonst wie Einzelunternehmen |
geringer Gründungsaufwand grundsätzlich formfreier Gesellschaftsvertrag ohne notarielle Beurkundung kein Mindestkapital Verluste können leicht geltend gemacht werden Buchführung, Gewinnermittlung und Gewerbesteuer wie bei Einzelunternehmen |
OHG |
Haftung wie bei GbR Eintrag ins Handelsregister Buchführung und Gewinnermittlung wie bei e.K. |
genießt hohes Ansehen aufgrund persönlicher Haftung kein Mindestkapital Gewerbesteuer wie bei Einzelunternehmen |
KG |
Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern persönlich als Gesamtschuldner Handelsregistereintrag Buchführung und Gewinnermittlung wie bei e.K. |
günstige Rechtsform, um zusätzlich Geldgeber als Gesellschafter zu finden, der der Kommanditist nur in der Höhe seiner Einlage haftet (persönliche Haftung ausgeschlossen) grundsätzlich formfreier Gesellschaftsvertrag kein Mindestkapital Komplementär führt Geschäfte allein bei Gewerbesteuer wird KG als Steuersubjekt behandelt (Gewerbesteuerfreibetrag 24.500 EUR + Ermäßigung der ESt bei Gesellschaftern), Gewinne sind zudem ESt-pflichtig auf Ebene der Gesellschafter (Mitunternehmer) |
AG |
erhöhter Planungs-, Beratungs- und Finanzaufwand bei der Gründung (Grundkapital von 50.000 EUR erforderlich, aufwendiges Gründungsprozedere) erhöhter organisatorischer Aufwand, da drei Gremien (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) nebeneinander arbeiten geringer Gestaltungsspielraum, da der Anteil des zwingenden Rechts sehr hoch ist wegen der Weisungsunabhängigkeit des Vorstandes gegenüber den Gesellschaftern (Aktionären) geringerer Einfluss der Gesellschafter auf die Geschäftsführung |
Unternehmenskontinuität, d.h. der Bestand der AG ist unabhängig vom Mitgliederwechsel bzw. Tod des Aktionärs gewährleistet Gesellschaftsanteile (Aktien) sind leicht zu übertragen, insbesondere bedarf es keiner notariellen Beurkundung des Übertragungsaktes ermittelt aufgrund der Gesellschaftsform einen Eindruck von Professionalität und Seriosität aufgrund der Möglichkeit eines Börsenganges ist die Eigenkapitalfinanzierung unabhängig von Krediten bei Banken auf breiter Basis durch Beteiligungsverkauf oder kurzfristige Kapitalerhöhungen gesichert Rechtsform der AG ermöglicht es für Familienunternehmen, den Einfluss auf das Unternehmen dauerhaft mittels Stammaktien abzusichern |