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Rechtsformen

Welche Rechtsform soll Ihr Unternehmen haben? Das ist eine der Fragen, die Sie vor der Gründung zu klären haben. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle.

Rechtsformen

© Getty Images/izusek

Einzelunternehmen, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GbR? Die Wahl der Rechtsform entscheidet, wer mit welchem Vermögen in welchem Umfang haftet, welche Steuern gezahlt werden und welche rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden müssen.

Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsformen sind abschließend. Es ist nicht möglich, eine neue Rechtsform zu erfinden und mit dieser am Markt aufzutreten. Hier erfahren Sie mehr.

IHK für München und Oberbayern: Wahl der Rechtsform

Die wichtigsten Unterschiede

Der wichtigste Unterschied bei den Rechtsformen besteht in der Haftung. Ein weiteres wichtiges Auswahlkriterium ist auch die Frage, ob Sie allein oder mit einem bzw. mehreren Partnern starten. Welche Rechtsform für Ihr Unternehmen geeignet ist, hängt unter anderem auch davon ab, ob Sie Gewerbetreibende oder Freiberuflerinnen bzw. Freiberufler sind. Weitere Informationen: Rechtsformen: Die wichtigsten Auswahlkriterien (PDF, barrierefrei).

RechtsformMindestkapitalGründer minimumHaftungEintragung in das HRNotar Formvorschriften
Einzelunternehmenkeines1unbeschränkt mit Geschäfts- und Privatvermögenneinneinkeine
GbRkein festes Kapital und keine Mindesteinlage vorgeschrieben2Gesellschaft und Gesellschafter (auch mit Privatvermögen) für Gesellschaftsschulden, gesamtschuldnerische Haftungneinneinkeine
eingetragene Kauffrau (e.Kfr.) bzw. eingetragener Kaufmann (e.Kfm.)kein festes Kapital und keine Mindesteinlage vorgeschrieben1unbeschränkt mit Geschäfts- und Privatvermögenjajakeine
OHGkein festes Kapital und keine Mindesteinlage vorgeschrieben2Gesellschaft und Gesellschafter (auch mit Privatvermögen) für Gesellschaftsschulden, gesamtschuldnerische Haftungjajakeine
KG

kein festes Kapital und keine Mindesteinlage vorgeschrieben, jedoch Kommanditeinlagen für Kommanditisten (Höhe beliebig)

2Komplementäre (persönlich haftende Gesellschafter) unbeschränkt, Kommanditisten in Höhe der Einlage (Haftungsbeschränkung tritt i.d.R. erst nach Eintragung ins Handelsregister ein)jajakeine
GmbH

Mindeststammkapital: 25.000 EUR

Mindesteinzahlung bei Gründung: 12.500 EUR

1nur mit Gesellschaftsvermögen (Haftungsbeschränkung tritt erst nach Eintragung ins Handelsregister ein), ggf. persönliche Haftung des Geschäftsführersjajaschriftlicher Gesellschaftsvertrag; notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages
UG (haftungsbeschränkt)

Mindeststammkapital: 1 EUR pro Gesellschafter

vollständige Einzahlung bei Gründung notwendig

nur Bargründung möglich

1wie GmbHjajaschriftlicher Gesellschaftsvertrag; notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags
AGMindestgrundkapital: 50.000 EUR1nur mit Gesellschaftsvermögen (Haftungsbeschränkung tritt erst nach Eintragung ins Handelsregister ein), ggf. persönliche Haftung des Vorstandesjajaschriftlicher Gesellschaftsvertrag; notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags

Firmenname und Rechtsform

Was viele nicht wissen: Die Wahl der Rechtsform kann sich auch auf den Namen auswirken, den ein neu gegründetes Unternehmen bekommt. So ist z.B. das Namensrecht der GbR zwar nicht gesetzlich geregelt, allerdings hat sich eine ständige Praxis herausgebildet:

Diese besagt, dass die GbR grundsätzlich den Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter der Gesellschaft in der Geschäftsbezeichnung führen muss. Das Führen von Phantasienamen ist bei einer GbR im Gegensatz zu einer GmbH, einer AG oder einer UG (haftungsbeschränkt) generell ein schwieriges Thema, das im Einzelfall geklärt werden muss.

Größere Freiheit beim Namen haben Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind. Da dort bereits viele Informationen über das Unternehmen zu finden sind, können sie einen Personen-, Sach- oder Fantasienamen wählen. Allerdings muss die Rechtsform immer angeben werden, um die Haftungsverhältnisse deutlich zu machen.

Ausführliche Informationen zum Thema Namensrecht finden Sie in diesem Beitrag der IHK Region Stuttgart.

Beratung

Die Entscheidung für eine Rechtsform hat finanzielle, steuerliche und rechtliche Auswirkungen. Sie sollten daher auf jeden Fall Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater und Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihren Rechtsanwalt in die Entscheidung mit einbeziehen. Als Einstieg in dieses Thema können Sie zudem den Rechtsformfinder der Gründerplattform nutzen.

Übrigens: Eine Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Rechtsform ist nie endgültig. Ändern sich die Anforderungen Ihres Unternehmens, können Sie jederzeit die Rechtsform wechseln. Vor einem Wechsel sollten Sie allerdings Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater konsultieren. Denn: Ein Wechsel kann steuerliche und buchhalterische Auswirkungen haben.

Pro und Contra für eine Rechtsform

In der folgenden Tabelle werden Argumente für und wider die einzelnen Rechtsformen beispielhaft aufgezählt. Für jede der angegebenen Rechtsformen gibt es aus individueller Sicht gute Gründe. Statistisch gesehen entscheiden sich rund 80 % aller Existenzgründerinnen und Existenzgründer für das Einzelunternehmen und rund 12 % für die GmbH. Der Rest entfällt auf die sonstigen Rechtsformen.

RechtsformNachteileVorteile
Einzelunternehmen

volle Haftung mit dem Privatvermögen

Einschränkung bei der Firmierung

Unternehmerlohn ist keine Betriebsausgabe

minimaler Gründungsaufwand

kein Mindestkapital

Verluste können leicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten oder Jahren verrechnet werden

einfache Buchhaltung und Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung möglich

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Gewerbesteuerfreibetrag

eingetragener Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau e.K.

Handelsregistereintrag

Buchführung nach dem HGB mit Bilanzierung

sonst wie Einzelunternehmen

das Führen einer handelsrechtlichen Firma ist möglich

sonst wie Einzelunternehmen

GmbH

hoher Gründungsaufwand und hoher formaler Aufwand während des Bestehens

Stammkapital in Höhe von 25.000 EUR

bei Krediten haftet/haften häufig der/die Gesellschafter mit privaten Sicherheiten

doppelte Buchführung nach HGB, Jahresabschluss mit Bilanzierung

Privatentnahmen schwierig

Verluste können nicht mit anderen Einkünften der Gesellschafter verrechnet werden

kein Gewerbesteuerfreibetrag

keine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital

mehr steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten als bei Einzelunternehmen

Gehalt des Geschäftsführers ist eine Betriebsausgabe (Verträge zwischen GmbH und Gesellschaftern sind steuerlich anerkannt, aber verdeckte Gewinnausschüttungsproblematik beachten)

Körperschaftsteuersatz auf 15 % festgelegt

UG (haftungsbeschränkt)

im Gegensatz zur GmbH geringer angesehen

Gründung ab 1 EUR Stammkapital, ansonsten wie GmbH

GbR

Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich (jeder Gesellschafter für alle Schulder der Gesellschaft insgesamt)

sonst wie Einzelunternehmen

geringer Gründungsaufwand

grundsätzlich formfreier Gesellschaftsvertrag ohne notarielle Beurkundung

kein Mindestkapital

Verluste können leicht geltend gemacht werden

Buchführung, Gewinnermittlung und Gewerbesteuer wie bei Einzelunternehmen

OHG

Haftung wie bei GbR

Eintrag ins Handelsregister

Buchführung und Gewinnermittlung wie bei e.K.

genießt hohes Ansehen aufgrund persönlicher Haftung

kein Mindestkapital

Gewerbesteuer wie bei Einzelunternehmen

KG

Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern persönlich als Gesamtschuldner

Handelsregistereintrag

Buchführung und Gewinnermittlung wie bei e.K.

günstige Rechtsform, um zusätzlich Geldgeber als Gesellschafter zu finden, der der Kommanditist nur in der Höhe seiner Einlage haftet (persönliche Haftung ausgeschlossen)

grundsätzlich formfreier Gesellschaftsvertrag

kein Mindestkapital

Komplementär führt Geschäfte allein

bei Gewerbesteuer wird KG als Steuersubjekt behandelt (Gewerbesteuerfreibetrag 24.500 EUR + Ermäßigung der ESt bei Gesellschaftern), Gewinne sind zudem ESt-pflichtig auf Ebene der Gesellschafter (Mitunternehmer)

AG

erhöhter Planungs-, Beratungs- und Finanzaufwand bei der Gründung (Grundkapital von 50.000 EUR erforderlich, aufwendiges Gründungsprozedere)

erhöhter organisatorischer Aufwand, da drei Gremien (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) nebeneinander arbeiten

geringer Gestaltungsspielraum, da der Anteil des zwingenden Rechts sehr hoch ist

wegen der Weisungsunabhängigkeit des Vorstandes gegenüber den Gesellschaftern (Aktionären) geringerer Einfluss der Gesellschafter auf die Geschäftsführung

Unternehmenskontinuität, d.h. der Bestand der AG ist unabhängig vom Mitgliederwechsel bzw. Tod des Aktionärs gewährleistet

Gesellschaftsanteile (Aktien) sind leicht zu übertragen, insbesondere bedarf es keiner notariellen Beurkundung des Übertragungsaktes

ermittelt aufgrund der Gesellschaftsform einen Eindruck von Professionalität und Seriosität

aufgrund der Möglichkeit eines Börsenganges ist die Eigenkapitalfinanzierung unabhängig von Krediten bei Banken auf breiter Basis durch Beteiligungsverkauf oder kurzfristige Kapitalerhöhungen gesichert

Rechtsform der AG ermöglicht es für Familienunternehmen, den Einfluss auf das Unternehmen dauerhaft mittels Stammaktien abzusichern

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Nächstes Kapitel: Gründungswissen – Startkapital

  
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