Arbeitslosenversicherung

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Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern („Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“) zu können, müssen Sie u.a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:

  • Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben (z.B. als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, versicherungspflichtiger Krankengeldbezug, versicherungspflichtige Erziehungszeiten). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis handelt, oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung können berücksichtigt werden. Das ermöglicht z.B. auch Auslandsbeschäftigten, die sich nach ihrer Rückkehr ins Inland selbstständig machen, die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
  • Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung des Sozialgesetzbuchs III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.

Das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller bereits anderweitig versicherungspflichtig sind (z.B. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, bei Kindererziehungszeiten oder Wehrpflicht) oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist (z.B. Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten).

Übersicht: Hinweisblatt zum „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ der Bundesagentur für Arbeit (Stand: Januar 2024) (PDF, barrierefrei)

  
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