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Freie Berufe

Einleitung

Für Freiberuflerinnen und Freiberufler ist das wichtigste Kennzeichen die enge Verknüpfung zwischen persönlicher Ausbildung und beruflicher Selbständigkeit.

Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz definiert den Freien Beruf folgendermaßen: "Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche, und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt." (§1 (2) PartGG).

Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Hilfestellung bietet hier eine Zusammenstellung von bestimmten Berufsgruppen:

Die Katalogberufe

Bei den Katalogberufen handelt es sich um Freie Berufe, die im Einkommensteuergesetz (EstG § 18) aufgezählt sind:

  • Heilberufe:
    Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Dentistinnen und Dentisten, Krankengymnastinnen und Krankengymnasten (Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten)
  • Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe:
    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Notarinnen und Notare, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Steuerberaterin und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirtinnen und beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Berufsprüfer sowie Bücherrevisorinnen und Bücherrevisore
  • Naturwissenschaftliche/technische Berufe:
    Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Ingenieurinnen und Ingenieure, Handelschemikerinnen und Handelschemiker, Architektinnen und Architekten, Lotsinnen und Lotsen
  • Sprach- und informationsvermittelnde Berufe:
    Journalistinnen und Journalisten, Bildberichterstatterinnen und Bildberichterstatter, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

Dazu kommen zusätzlich die im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) genannten vier (selbständig ausgeübten) Berufsbilder:

  • Diplom-Psychologin ind Diplom-Psychologe
  • Heilmasseurin und Heilmasseur
  • Hebamme und Entbindungspfleger
  • Hauptberufliche Sachverständige und hauptberuflicher Sachverständiger

Die ähnlichen Berufe

Zu den Freien Berufen wird auch eine Reihe von Berufen gezählt, die den Katalogberufen ähnlich sind. Entscheidend ist: Ihre Ausbildung und die konkrete berufliche Tätigkeit müssen mit einem Katalogberuf vergleichbar sein. Vergleichbar heißt z.B. auch, wenn für die Ausübung eines Katalogberufes eine amtliche Erlaubnis (z.B. durch das Gesundheitsamt) erforderlich ist, so gilt diese Anforderung auch für den ähnlichen Beruf (z.B. Ergotherapeut).

Die Tätigkeitsberufe

Zu den Freien Berufen zählen auch selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Eine Zuordnung zu den Freien Berufen ist nur nach Einzelfallprüfung möglich.

Darauf sollten Sie achten:

  • Entscheidend ist die Tätigkeit und nicht die Berufsausbildung. Architektinnen bzw. ein Architekten, die ein Bauunternehmen oder Rechtsanwaltinnen bzw. Rechtsanwälte, die ein Personalleasingunternehmen leiten, sind - in aller Regel - kein Freiberuflinnen bzw. Freiberufler.
  • Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist.
  • Freiberufler melden sich nicht beim Gewerbeamt, sondern nur beim Finanzamt an. Dort erhalten Sie eine Steuernummer.
  • Freiberuflerinnen bzw. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer.
  • Einige Freiberuflerinnen bzw. Freiberufler sind Pflichtmitglied in ihrer zuständigen Kammer. Zudem müssen eine Reihe von Freien Berufen besondere Vorgaben des Berufsrechts und der Berufsausübung beachten.
  • Freiberufler, die sich selbständig machen, sollten Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung aufnehmen, um festzustellen, ob Versicherungspflicht besteht. Sie müssen sich in jedem Fall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung) melden.
  • Für Freiberuflerinnen bzw. Freiberufler gilt in der Regel die einfache Buchführung, es sei denn, sie betreiben freiwillig die doppelte Buchführung; entscheiden sich freiwillig dafür, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen oder wählen eine Rechtsform, für die die doppelte Buchführung vorgeschrieben ist.
  • Gegenüber Ihrem Finanzamt müssen Sie Ihren steuerlichen Gewinn i.d.R. durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.
  • Gründen Sie mit anderen Freiberuflerinnen bzw. Freiberuflern eine Personengesellschaft, also eine GbR oder Partnerschaftsgesellschaft, muss jede Gesellschafterinnen und jeder Gesellschafter über eigene Fachkenntnisse verfügen. Besitzt einer der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter nicht die entsprechenden Fachkenntnisse und zählt damit nicht zu den freien Berufen oder ist eine der Gesellschafterinnen bzw. erner der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), wird die Gesellschaft als Gewerbebetrieb angesehen. Gründen Sie mit anderen freiberuflich Tätigen eine Kapitalgesellschaft wie zum Beispiel eine GmbH, handelt es sich immer um einen Gewerbebetrieb, unabhängig davon, welche Tätigkeit die Gesellschafter ausüben.
  • Üben Sie neben ihrer freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, handelt es sich um sogenannte gemischte Tätigkeiten, die Sie steuerlich trennen sollten.

Bitte beachten Sie: Freiberufliche Einzelunternehmen und BGB-Gesellschaften (GbR) können nicht im Handelsregister eintragen werden. Im Handelsregister werden nur Kapitalgesellschaften (UG, GmbH usw.) eingetragen. Freiberuflinnen und Freiberufler, die eine Kapitalgesellschaft gründen, verlieren damit ihren steuerlichen Status als Freiberuflin bzw. Freiberufler.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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