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Handwerk

Einleitung

Wesentliche Grundlage für eine Existenzgründung im Handwerk sind die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen.

Zulassungspflichtige Handwerke

Der Meisterbrief wird für „gefahrgeneigte und ausbildungsintensive Tätigkeiten“ verlangt (siehe zulassungspflichtige Handwerke in Übersicht: Anlage A und B zur Handwerksordnung (PDF, 333  KB)). Damit gemeint sind Berufe, in denen durch unsachgemäße Ausübung Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Kunden u.a. drohen. Diese Berufe dürfen nur von Personen ausgeübt werden, die tatsächlich ihr „Handwerk verstehen“ und dies durch die bestandene Meisterprüfung nachweisen können.

Ausnahmebewilligungen sind nach dem Handwerksrecht möglich. Demjenigen, der ein solches zulassungspflichtiges Handwerk ausüben darf, ist es aber nicht erlaubt, wesentliche Tätigkeiten eines anderen zulassungspflichtigen Gewerks zu verrichten, für das er keine Meisterprüfung abgelegt hat. Es sei denn, die Arbeiten hängen mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammen oder ergänzen es wirtschaftlich. Allerdings ist es (nach § 7a HwO) jeder Meisterin und jedem Meister eines zulassungspflichtigen Handwerks oder einer Person, die dieses per Ausnahmebewilligung ausüben darf, möglich, ohne weiteren Meisterbrief die Ausübungsberichtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk zu erlangen. Dafür muss er die erforderlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten durch Lehrgänge oder Prüfungen nachweisen. Die Abschlüsse von staatlich geprüften Technikern und Ingenieuren werden der Meisterprüfung gleichgestellt.

Ausnahmen von der Zulassungspflicht

Zusätzliches zulassungspflichtiges Handwerk ausüben: Meisterinnen und Meister eines zulassungspflichtigen Handwerks sowie Personen, die dieses per Ausnahmebewilligung ausüben, benötigen eine Ausübungsberechtigung, wenn sie ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk betreiben möchten (§ 7a HwO). Für diese Ausübungsberichtigung müssen die erforderlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten durch Lehrgänge oder Prüfungen nachgewiesen werden. Die Abschlüsse von staatlich geprüften Technikern und Ingenieuren werden der Meisterprüfung gleichgestellt.

Langjährige Gesellen: Gesellinnen und Gesellen mit sechsjähriger Berufserfahrung haben einen Rechtsanspruch auf die selbständige Ausübung ihres zulassungspflichtigen Handwerks. Voraussetzung ist, dass sie mindestens vier Jahre in leitender Position gearbeitet haben und damit in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil die Befugnis für eigenverantwortliche Entscheidungen hatten. Gesellinnen und Gesellen können dies durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise nachweisen. Die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse zur Ausübung des Handwerks lassen sich in der Regel durch die Berufserfahrung belegen. Ob eine Ausübungsberechtigung erteilt wird, entscheidet die zuständige Handwerkskammer. Für Gesundheitshandwerke und Schornsteinfeger gilt diese Regelung nicht. Einen eigenen Betrieb ohne Meisterbrief zu gründen oder zu führen, ist hier nur mit einer Ausnahmebewilligung und nachgewiesener Befähigung möglich.

Mit angestelltem Meister: In den zulassungspflichtigen Handwerken (siehe Übersicht: Anlage A und B zur Handwerksordnung (PDF, 333  KB)) kann auch dann ein Betrieb gegründet und geführt werden, wenn der Betriebsinhaber keinen Meisterbrief besitzt. Voraussetzung: Als Betriebsleiter wird eine Meisterin oder ein Meister (oder sonst handwerksrechtlich Berechtigter) eingestellt.

Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

In ausgewählten Handwerken kann der Betrieb ohne Meisterbrief gegründet und geführt werden (zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe; Übersicht: Anlage A und B zur Handwerksordnung (PDF, 333  KB) der Handwerksordnung). Ein Betrieb kann hier auch Tätigkeiten anbieten, die verschiedenen zulassungsfreien Handwerken zugeordnet sind. Damit sind umfassendere und somit häufig auch kundenfreundlichere Angebote möglich. Dass in diesen Handwerken keine Meisterpflicht mehr besteht, heißt aber nicht, dass es nicht doch sinnvoll ist, die Meisterprüfung abzulegen: Sie ist ein anerkanntes Qualitätssiegel für die fachliche Kompetenz des betreffenden Handwerksbetriebs und wird von den Kunden honoriert.

Gründung ohne Meisterbrief: nicht auf die leichte Schulter nehmen

Im Gespräch mit Banken wird Gründerinnen und Gründern aus dem Handwerk besonders bei den kaufmännischen Kenntnissen intensiv „auf den Zahn gefühlt“. Daher sollten Sie Ihre kaufmännischen Qualifikationen auch im Businessplan sehr deutlich herausstellen. Kaufmännisches Know-how vermitteln die speziellen Existenzgründungsseminare der Handwerkskammern. Und Sie sollten sich mit rechtlichen Fragen auseinandersetzen, z.B. über die Abgrenzung der Handwerke oder schuldrechtlichen Fragestellungen, wie Fälligkeit der Leistungen oder auch die Gewährleistung.

Nicht vergessen: Eintragung in Handwerksrolle

Wer eine Meisterprüfung nachweisen kann oder eine Ausnahmebewilligung besitzt, um ein zulassungspflichtiges Handwerk auszuüben, wird mit seinem Handwerk in die Handwerksrolle seines Bezirks eingetragen. Betriebe der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe werden im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe erfasst. Handwerksrolle und Verzeichnis werden von der Handwerkskammer geführt.

Für die Eintragung muss die Gründerin bzw. der Gründer persönlich erscheinen und eine Gebühr bezahlen. Mit der Bestätigung über die Eintragung kann dann beim Gewerbeamt der Gemeinde die Gewerbeanmeldung erfolgen. Das Gewerbeamt informiert wiederum das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft usw.

Persönliche Absicherung: Rentenversicherungspflicht

Für die zulassungspflichtigen Handwerke (Anlage A) besteht eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht (§ 2 Sozialgesetzbuch VI). Diese beginnt mit der Eintragung in die Handwerksrolle und der tatsächlichen Gewerkausübung. Daher sollte dieser Termin bewusst nah an der tatsächlichen Eröffnung des Geschäftsbetriebs gewählt werden. Diese Versicherungspflicht besteht bis zum Nachweis von 216 erbrachten Pflichtbeiträgen. Danach kann ein Befreiungsantrag gestellt werden (Ausnahme: Bezirksschornsteinfeger). Die persönliche Kostenbelastung aus der Rentenversicherung müssen Sie bei der Berechnung Ihres Kapitalbedarfs im Rahmen des Businessplans auf jeden Fall berücksichtigen.

Für Gründungen von Handwerksbetrieben der zulassungsfreien Handwerke (Anlage B1) bzw. handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2) besteht keine Handwerkerpflichtversicherung.

Finanzplan/Liquiditätsplan

Auftragnehmer im Bauwesen müssen für ihre Leistungen Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahren anbieten. Innerhalb dieser Zeit sind sie verpflichtet, auf eigene Kosten Mängel zu beheben. Da Kunden bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist häufig einen letzten Teil der Vertragssumme einbehalten, führt dies bei Handwerksbetrieben häufig zu Liquiditätsproblemen. Diese lassen sich vermeiden, wenn der Auftragnehmer für etwaige Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung eine Bankbürgschaft abschließt und der Kunde im Gegenzug die fällige Restsumme bezahlt.

Beiträge an die Handwerkskammer

Die Beitragspflicht sowie eine mögliche Beitragsfreiheit regelt die Handwerksordnung (HwO) (§ 113 Abs. 2 Satz 4 HwO). Beitragsfrei sind handwerkliche Kleinunternehmen eines zulassungspflichtigen Gewerbes nach Anlage A der HwO, die zwar Mitglied der Handwerkskammer sind, aber lediglich unwesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Gewerbes ausüben (siehe § 90 Abs. 3 HwO). Der Gewinn aus Gewerbebetrieb darf 5.200 Euro nicht übersteigen.

Gründerinnen und Gründer, die erstmals ihr Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von Beiträgen zur Handwerkskammer befreit. Für das zweite und dritte Jahr müssen sie nur die Hälfte des Grundbeitrags bezahlen und keinen Zusatzbeitrag, für das vierte Jahr sind sie noch von der Entrichtung des Zusatzbeitrags befreit. Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um natürliche Personen (keine Personen- oder Kapitalgesellschaften).
  • Der Jahresgewinn liegt nicht über 25.000 Euro.

Gewerbetreibende (natürliche Personen), die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Handwerksordnung im Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernbare Tätigkeiten ausüben, gehören entweder der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer an. Sie sind, unabhängig davon, welcher Kammer sie angehören, vom Beitrag vollständig freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag nicht über 5.200 Euro im Jahr liegt.

Vorbereitung: Seminare der HWK besuchen

Sehr hilfreich bei der Erstellung des Businessplans sind die speziellen Existenzgründungsseminare der Handwerkskammern. Im Gespräch mit Banken wird Gründerinnen und Gründern aus dem Handwerk besonders bei den kaufmännischen Kenntnissen intensiv „auf den Zahn gefühlt“. Es lohnt sich, diese auch im Businessplan sehr deutlich herauszustellen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sowie die Handwerkskammern bieten auf ihren Webseiten umfangreiche Informationen an. Teilweise werden handwerksspezifische Planungsprogramme zum Download angeboten.

Vielfältige Informationen bietet auch das Beratungs- und Informationsplattform für Technologietransfer im Handwerk BISTECH.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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