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Kunst und Medien

Einleitung

In der Regel können freischaffende Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten , ganz gleich, ob es sich um JournalistInnen und Journalisten, BildhauerInnen und Bildhauer oder SchauspielerInnen Schauspieler handelt, sofort mit ihrer Arbeit starten.

Wenn Sie Absolventin oder Absolvent einer Musikhochschule, Kunsthochschule oder Journalistenschule sind, haben Sie Ihre Qualifikation schwarz auf weiß. Prüfen Sie aber genau, ob das reicht. Viele Künstlerinnen und Künstler und Publizisten und Publizistinnen sind zudem nicht selten „fachfremde“ Quereinsteigerinnen und „fachfremde“ Quereinsteiger. Auch sie müssen sich mit ihren Wettbewerbern messen lassen. Vergleichen Sie sich - möglichst realistisch - mit Künstlern und Künstlerinnen und Publizisten und Publizistinnen Ihrer Sparte und stellen Sie fest, wo Ihre Stärken und Schwächen liegen.

Keine Angst vor Zahlen

Bei vielen Freiberuflern und Freiberuflerinnen handelt es sich um Solo-Selbständige. Sie müssen natürlich nicht denselben kaufmännischen Aufwand wie ein Unternehmen mit zehn oder noch mehr Angestellten betreiben. Dennoch: Auch wenn Sie mit Steuern und Buchführung nichts zu tun haben möchten und alles an einen Steuerberater übergeben, sollten Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben kennen. Der regelmäßige Blick auf die Zahlen hat schon manche Bruchlandung verhindert. Besuchen Sie am besten einen Existenzgründungskurs der Industrie- und Handelskammer. Dort lernen Sie das unternehmerische 1x1.

Businessplan

Wie stellen Sie sich den Weg zu Ihrem Start-up vor? Um den Überblick zu behalten, halten Sie am besten schriftlich fest, welche Ziele Sie mit Ihrer Selbständigkeit verfolgen und wie Sie diese Ziele erreichen können. Hilfestellung bietet Ihnen dabei die Checkliste „Konzeptvorbereitung für Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten" (Checkliste: Konzeptvorbereitung für Künstler und Publizisten (PDF, 590  KB)).

Klären: Freiberuflerin bzw. Freiberufler oder nicht?

Vor allem bei den kreativen Berufen ist die Leistung, das Werk, der Text nicht von der Person des Selbständigen zu trennen ist. Sie zählen daher meist zu den Freien Berufen. Dennoch kann es bei dem ein oder anderen Fall Zweifel geben. Aus steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gründen sollten Sie daher frühzeitig die beiden folgenden Fragen klären:

Sind Sie künstlerisch, kunsthandwerklich oder kunstgewerblich tätig?

Diese Abgrenzung ist nicht immer ganz einfach zu treffen. Als Faustregel gilt: Je höher der Gebrauchswert der künstlerischen Produkte, desto eher handelt es sich um ein Gewerbe oder Handwerk. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel. Sollten Sie sich nicht sicher sein, erkundigen Sie sich bei Ihrem Finanzamt, Berufsverband oder der Künstlersozialversicherung.

Sind Sie tatsächlich selbständig tätig oder eher abhängig beschäftigt?

Journalistinnen und Journalisten , Autorinnen und Autoren, Bildhauerinnen und Bildhauer, Fotografinnen und Fotografen, Komponistinnen und Komponisten oder Übersetzerinnen und Übersetzer, Solistinnen und Solisten und eine Reihe anderer Berufsgruppen gelten als selbständig, wenn sie z.B. für verschiedene Produktionen - auch bei nur einer Auftraggeberin bzw. einem Auftraggeber - jeweils einzelne Verträge abschließen.

Dennoch: Sollten Sie sich nicht im Klaren darüber sein, ob Sie tatsächlich selbständig oder eher abhängig beschäftigt bzw. scheinselbständig sind, wenden Sie sich an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Kennzeichen freiberuflicher Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten

Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten

Und sie

  • benötigen keinen Gewerbeschein
  • zahlen keine Gewerbesteuer
  • müssen dem Finanzamt keine Bilanzen vorlegen

Anmeldung

Wenn klar ist, dass Ihre Tätigkeit zu den Freien Berufen gehört, benötigen Sie nur eine Steuernummer, die Sie beim Finanzamt beantragen. Die Steuernummer sollten Sie spätestens vier Wochen nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit beantragen. Nach Erhalt sind Sie beim Finanzamt registriert und müssen jedes Jahr Einkommensteuer abführen – aber nur, wenn Ihr Einkommen über dem Freibetrag liegt. Prüfen Sie vor der Anmeldung beim Finanzamt auch, ob für Sie die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist.

Außerdem müssen Sie sich bei der Künstlersozialkasse melden. Die Künstlersozialkasse (KSK) ist zuständig für die Künstlersozialversicherung. Über die KSK werden selbständige Künstlerinnen und Künstler und Publizisten und Publizistinnen gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversichert. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung. Das heißt, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Künstlersozialkasse erfüllt, muss sich dort auch versichern.

Erkundigen Sie sich, ob Sie Mitglied einer Berufsgenossenschaft, das ist die gesetzliche Unfallversicherung, werden müssen. Ob dies der Fall ist, erfahren Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Gut zu wissen:

Das Urheberrecht schützt die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Es muss nicht extra beantragt werden, sondern entsteht automatisch. Die gesetzliche Grundlage für das Urheberrecht finden Sie auf der Seite des Bundesjustizministeriums.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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